Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Buchst. b sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nicht beachtet wurde. Der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie angewandt hat, ist insoweit unbeachtlich.
Im Klartext: Eine ausländische EU-Fahrerlaubnis muss in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn im ausländischen EU-Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen ist. Unerheblich ist es hierbei, ob dem Inhaber vorher in Deutschland eine Fahrerlaubnis entzogen wurde.
Im Klartext: Eine ausländische EU-Fahrerlaubnis muss in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn im ausländischen EU-Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen ist. Unerheblich ist es hierbei, ob dem Inhaber vorher in Deutschland eine Fahrerlaubnis entzogen wurde.
EuGH, 19.05.2011 - Az: C-184/10
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