Die nach § 130 Abs. 2 VwGO für das Berufungsverfahren vorgesehene Möglichkeit, dass das Rechtsmittelgericht die Sache auf Antrag eines Beteiligten an das Verwaltungsgericht zurückverweist, besteht unter den dort festgelegten Voraussetzungen in Ausnahmefällen auch in Beschwerdeverfahren bei Entscheidungen gemäß §§ 80, 80a und 123 VwGO.
Unter personenbezogene Prüfungsentscheidungen nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayAGVwGO, bei denen entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden kann, fallen im Fahrerlaubnisrecht Entscheidungen im Zusammenhang mit Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Fahrerlaubnisbewerbers oder -inhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn eine wertende Prüfung der Behörde unter Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten des Einzelfalls notwendig ist.
Nicht darunter fallen Feststellungsbescheide über die Inlandsungültigkeit ausländischer Fahrerlaunisse und ähnlich gelagerte Fallgestaltungen, weil sich die Fahrerlaubnisbehörde hierbei nicht mit personenbezogenen Eigenschaften des Betreffenden auseinandersetzen muss, so dass allein die Anfechtungsklage statthafter Rechtsbehelf ist.