Bei einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 1 StGB kann unter besonderen Umständen - insbesondere bei einer Fahrstrecke von unter 25 Metern und einem einmaligen Situationsversagen ohne charakterliche Ungeeignetheit - von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen und stattdessen lediglich ein befristetes Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 StGB verhängt werden. Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch eine charakterliche Ungeeignetheit des Fahrers festgestellt werden kann.
Trunkenheit im Verkehr auch bei kürzester Fahrstrecke
§ 316 Abs. 1 StGB stellt die Trunkenheit im Verkehr unter Strafe, wenn jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr fahrtüchtig ist. Der Tatbestand setzt dabei keine bestimmte Fahrstrecke voraus - auch das bloße Umsetzen eines Fahrzeugs auf einem öffentlichen Parkplatz über eine Distanz von weniger als 25 Metern erfüllt das Tatbestandsmerkmal des „Führens“ im Sinne der Norm. Öffentliche Bahnhofsparkplätze sind dabei als öffentlicher Straßenverkehr zu qualifizieren.Wann liegt Vorsatz bezüglich der Fahruntüchtigkeit vor?
Für den Vorsatz nach § 316 Abs. 1 StGB genügt es, dass der Fahrer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kannte oder zumindest billigend in Kauf nahm. Hatte der Fahrer bereits vor Fahrtantritt den Entschluss gefasst, aufgrund seines Alkoholkonsums kein Kraftfahrzeug mehr zu benutzen und stattdessen öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, so belegt dies seine Kenntnis der eigenen Fahruntüchtigkeit zum Zeitpunkt der Fahrt. Eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,46 Promille - im vorliegend entschiedenen Fall zum Blutentnahmezeitpunkt festgestellt - begründet die absolute Fahruntüchtigkeit und schließt verbleibende Zweifel an der subjektiven Tatseite regelmäßig aus.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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