Der Nachweis von Methamphetamin im Blut führt unabhängig von der nachgewiesenen Konzentration, einer tatsächlichen Fahruntüchtigkeit oder konkreten Ausfallerscheinungen zum Verlust der Fahreignung. Wer geltend macht, das Betäubungsmittel unbewusst aufgenommen zu haben, muss einen konkreten, substantiierten und in sich schlüssigen Sachverhalt darlegen - pauschales Bestreiten genügt nicht.
Ist der Betroffene aufgrund seiner Vorgeschichte als drogenerfahren anzusehen, gelten bei geringer nachgewiesener Konzentration besonders strenge Anforderungen an die Darlegung einer unbeabsichtigten Aufnahme. Denn bei einer drogenerfahrenen Person wäre zu erwarten, dass sie eine entsprechende Beeinträchtigung bemerkt hätte. Eine unbemerkte Aufnahme hätte daher zeitlich nicht allzu weit vor der Blutentnahme liegen dürfen, was einen noch konkreteren und lebensnäheren Sachvortrag erfordert, als er von einer drogenunkundigen Person verlangt werden würde.
Fahreignung bei Nachweis harter Drogen - Konzentration irrelevant
Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entfällt die Fahreignung bereits bei einmaligem Nachweis sogenannter harter Drogen - zu denen Amphetamin und Methamphetamin zählen - im Blut des Fahrerlaubnisinhabers. Dies gilt unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, einer tatsächlichen Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss sowie dem Fehlen konkreter Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit (vgl. VGH Bayern, 31.07.2013 - Az: 11 CS 13.1395; OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2014 - Az: 16 B 1032/14). Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist damit bereits dann gerechtfertigt, wenn die Einnahme eines solchen Betäubungsmittels durch Blutuntersuchung belegt ist.Anforderungen an die Entkräftung des Drogennachweises
Die erfolgreiche Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme setzt voraus, dass der Betroffene nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegt, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2014 - Az: 16 B 1032/14). Bloßes pauschales Bestreiten des Konsums genügt diesen Anforderungen nicht. Erforderlich ist vielmehr die konkrete Schilderung von Speisen oder Getränken, die eine Verunreinigung mit dem nachgewiesenen Betäubungsmittel wahrscheinlich erscheinen lassen. Fehlen solche Angaben, bleibt der Vortrag zu unsubstantiiert, um daraus den Schluss auf eine zufällige Aufnahme zu ziehen.Ist der Betroffene aufgrund seiner Vorgeschichte als drogenerfahren anzusehen, gelten bei geringer nachgewiesener Konzentration besonders strenge Anforderungen an die Darlegung einer unbeabsichtigten Aufnahme. Denn bei einer drogenerfahrenen Person wäre zu erwarten, dass sie eine entsprechende Beeinträchtigung bemerkt hätte. Eine unbemerkte Aufnahme hätte daher zeitlich nicht allzu weit vor der Blutentnahme liegen dürfen, was einen noch konkreteren und lebensnäheren Sachvortrag erfordert, als er von einer drogenunkundigen Person verlangt werden würde.
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