Die
Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte
Drogen wie Amphetamin im Körper des Betroffenen und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind, ohne dass es auf die Höhe der Btm-Konzentration ankommt. Auch der Nachweis kleinster Mengen führt zum Ausschluss der Fahreignung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und
§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach
Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt – unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sogenannte harte Drogen im Körper des Betroffenen und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Betroffene die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat.
Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller zumindest einmal Amphetamin und damit ein Betäubungsmittel i.S.v. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln – BtMG i.V.m. Anlage III zum BtMG eingenommen hat. Ausweislich des Befundberichts der Medizinischen Universität L … vom … August 2024 ist der Konsum von Amphetaminen gesichert. Im Rahmen des Screeningtests wurde positiv auf Amphetamine getestet. Das Ergebnis der Screeninguntersuchung auf Amphetamine konnte mit der quantitativen Bestimmung von Amphetamin mittels GC-MS bestätigt werden. Der Nachweis des Konsums von Amphetamin wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die ermittelte Konzentration von ca. 5,2 µ/L sehr gering ist und unterhalb des Kalibrationsbereiches liegt. Weiterhin kommt es wie oben dargestellt für den Ausschluss der Fahreignung aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG nicht auf die Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration an. Auch der Nachweis kleinster Mengen führt zum Ausschluss der Fahreignung.
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach Nummer 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.