Verweigert ein angeblich seit Jahren drogenabstinenter Betroffener, von dem anlässlich des Besitzes einer zum Eigenverbrauch üblichen Menge an Amphetamin ein
Gutachten angefordert wird, gegenüber der Gutachterin Einlassungen zu dem Besitz, kann die Behörde nach
§ 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Fahreignung schließen.
Bei Einnahme von Betäubungsmitteln iSd BtMG (ausgenommen
Cannabis), hier Amphetamin, entfällt die Fahreignung unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen.
Beruht die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens auf einem konkret nachgewiesen widerrechtlichen Betäubungsmittelbesitz und dem daraus herleitbaren Hinweis auf einen Drogenkonsum und kann die behördliche Fragestellung wegen fehlender Angaben des Betroffenen zu seinem Betäubungsmittelbesitz gutachterlich nicht schlüssig bzw. nachvollziehbar und damit nicht verwertbar beantwortet werden, liegt in dieser unzureichenden Mitwirkung bei der Untersuchung eine Weigerung iSd § 11 Abs. 8 FeV.
Mit der Bitte um Erläuterung und Ergänzung eines unschlüssigen Gutachtens verändert die Fahrerlaubnisbehörde nicht den in ihrer Beibringungsanordnung bestimmten Untersuchungsauftrag, sondern erfüllt ihre Verpflichtung, ein Fahreignungsgutachten zu prüfen und auch inhaltlich einer kritischen Würdigung zu unterziehen und etwaige Mängel, soweit möglich, ggf. durch Erläuterung oder Ergänzung beheben zu lassen.