Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Die Bewertung, ob eine Zuwiderhandlung iRd
§ 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG als „schwerwiegend“ oder „weniger schwerwiegend“ einzustufen ist, hat der Verordnungsgeber gem.
§ 34 Abs. 1 FeV in der
Anlage 12 FeV selbst vorgenommen. Die dort normativ vorgenommene Einstufung ist, wie ein Vergleich mit der Regelungstechnik der
Anlage 4 FeV zeigt, abschließend.
Die Fahrerlaubnisbehörden sind bei Erlass einer Maßnahme nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gem. § 2a Abs. 2 S. 2 StVG gebunden. Dies bedeutet, dass die Fahrerlaubnisbehörde in aller Regel nicht berechtigt, aber auch nicht verpflichtet ist zu ermitteln, ob die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist.