Die Bewertung, ob eine Zuwiderhandlung iRd § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG als „schwerwiegend“ oder „weniger schwerwiegend“ einzustufen ist, hat der Verordnungsgeber gem. § 34 Abs. 1 FeV in der Anlage 12 FeV selbst vorgenommen. Die dort normativ vorgenommene Einstufung ist, wie ein Vergleich mit der Regelungstechnik der Anlage 4 FeV zeigt, abschließend.
Die Fahrerlaubnisbehörden sind bei Erlass einer Maßnahme nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gem. § 2a Abs. 2 S. 2 StVG gebunden. Dies bedeutet, dass die Fahrerlaubnisbehörde in aller Regel nicht berechtigt, aber auch nicht verpflichtet ist zu ermitteln, ob die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist.
Die Fahrerlaubnisbehörden sind bei Erlass einer Maßnahme nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gem. § 2a Abs. 2 S. 2 StVG gebunden. Dies bedeutet, dass die Fahrerlaubnisbehörde in aller Regel nicht berechtigt, aber auch nicht verpflichtet ist zu ermitteln, ob die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist.
VG Bayreuth, 31.03.2020 - Az: B 1 K 19.712
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