Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.790 Anfragen

Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar bei einer Fahrschule

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Bewertung, ob eine Zuwiderhandlung iRd § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG als „schwerwiegend“ oder „weniger schwerwiegend“ einzustufen ist, hat der Verordnungsgeber gem. § 34 Abs. 1 FeV in der Anlage 12 FeV selbst vorgenommen. Die dort normativ vorgenommene Einstufung ist, wie ein Vergleich mit der Regelungstechnik der Anlage 4 FeV zeigt, abschließend.

Die Fahrerlaubnisbehörden sind bei Erlass einer Maßnahme nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gem. § 2a Abs. 2 S. 2 StVG gebunden. Dies bedeutet, dass die Fahrerlaubnisbehörde in aller Regel nicht berechtigt, aber auch nicht verpflichtet ist zu ermitteln, ob die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist.


VG Bayreuth, 31.03.2020 - Az: B 1 K 19.712


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus FOCUS Magazin 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Ich hatte nicht damit gerechnet, dass ich für diese Gebühr eine solche qualitativ gute Rechtsberatung erhalten würde, die genau auf meine ...
Verifizierter Mandant
Herr Dr. Voß hat meinen Anspruch als Privatkunde gegen ein Großunternehmen binnen weniger Tage erfolgreich durchgesetzt. Obwohl es um eine relativ ...
Verifizierter Mandant