Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit inzwischen abgelaufen ist, die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder mindestens zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Liegen die in § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG genannten Voraussetzungen vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen - mit der kraft Gesetzes vorgesehen Folge, dass sich die Probezeit um zwei Jahre verlängert. Ein Ermessenspielraum kommt ihr insoweit nicht zu.
Liegen die in § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG genannten Voraussetzungen vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen - mit der kraft Gesetzes vorgesehen Folge, dass sich die Probezeit um zwei Jahre verlängert. Ein Ermessenspielraum kommt ihr insoweit nicht zu.
VG München, 16.06.2016 - Az: M 6 S 16.1309
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


