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Berufsausbildungsverhältnis und die formwirksame Unterschrift einer Kündigung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Abgrenzung einer Paraphe von einer formwirksamen Unterschrift richtet sich regelmäßig danach, ob aufgrund einer großzügigen Würdigung der Gesamtumstände die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennbar wird.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses in der Probezeit.

Die Klägerin und Berufungsklägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass die streitige Kündigung formunwirksam sei. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Unterschrift. Das Arbeitsgericht habe lediglich zwischen Unterschrift und Handzeichen abgegrenzt, habe aber abklären müssen, ob die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennbar sei.

Bei der Wertung der Kündigung als eine solche innerhalb der Probezeit habe das Arbeitsgericht nicht beachtet, dass die Beklagte handschriftlich eine verhaltensbedingte Kündigung mit einem unzutreffenden Sachverhalt zu begründen versucht habe.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Arbeitsgericht Köln hat unter Beachtung der Grundsätze der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Umstände des vorliegenden Einzelfalls sorgfältig gewürdigt. Es ist dabei zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass die Kündigungserklärung der Beklagten vom 30.06.2015 trotz einzelner Ungenauigkeiten in der Formulierung noch hinreichend bestimmt ist.

Das Arbeitsgericht hat richtig erkannt, dass es sich um eine ordentliche, fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses der Parteien während der Probezeit im Sinne des § 22 Abs.1 BBiG handelt. Es hat dabei auch - zugunsten der Klägerin - zu Recht konstatiert, dass die von der Beklagten in erster Linie angestrebte Rückwirkung der Kündigung zum 29.06.2015 selbstverständlich nicht möglich war und die Kündigung daher erst im Zeitpunkt ihres Zugangs am 08.07.2015 wirksam werden konnte.

Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht sich ebenso sorgfältig und sachgerecht mit der Formwirksamkeit der Kündigung im Hinblick auf die notwendige Unterschriftsleistung der Beklagten befasst. Es ist dabei - wiederum auf der Grundlage der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG - nachvollziehbar und sachgerecht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Kündigungsschreiben, wenn man den gebotenen großzügigen Maßstab anlegt, von der Beklagten im Rechtssinne formgerecht unterschrieben wurde.

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