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Sekundenschlaf am Steuer: Droht der sofortige Führerscheinentzug?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Übermüdung am Steuer kann einen geistigen oder körperlichen Mangel begründen und damit die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Einem Kraftfahrer, der am Steuer einschläft, ist nach gesicherter Erkenntnis stets zuzurechnen, dass er die Anzeichen seiner Übermüdung bemerkt hat oder hätte bemerken müssen. Berufliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit von der Fahrerlaubnis steht der Maßnahme nicht entgegen.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Nach § 111a StPO kann einem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass ihm die Fahrerlaubnis im Strafverfahren endgültig entzogen werden wird. Voraussetzung ist ein dringender Tatverdacht hinsichtlich einer Tat, die nach § 69 StGB den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen kann. Einschlägig ist dabei insbesondere der Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB, der das Führen eines Fahrzeugs trotz geistiger oder körperlicher Mängel unter Strafe stellt.

Was gilt als „geistiger oder körperlicher Mangel“?

Als geistiger oder körperlicher Mangel im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB kommt auch eine unfallursächliche Übermüdung in Betracht. Entscheidend ist, dass der Fahruntüchtige infolge dieses Mangels Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Bei einem Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, bei dem beide Fahrzeuge an der linken Front stark beschädigt werden, liegt eine solche Gefährdung regelmäßig vor.

Erkennbarkeit der Übermüdung: Kein plötzlicher Schlaf ohne Vorzeichen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Kraftfahrer, bevor er am Steuer einschläft, stets deutliche Zeichen der Übermüdung an sich wahrnimmt oder zumindest wahrnehmen kann. Dies beruhe auf der in berufenen Fachkreisen gesicherten Erkenntnis, dass ein gesunder, bislang hellwacher Mensch nicht plötzlich von Müdigkeit überfallen wird (vgl. BGH, 18.11.1969 - Az: 4 StR 66/69). Der dringende Verdacht eines fahrlässigen Handelns besteht daher immer dann, wenn der Fahrer bei sorgfältiger Selbstbeobachtung die Übermüdung bemerkt hätte oder mit ihrem Eintritt hätte rechnen müssen (vgl. LG Leipzig, 06.04.2020 - Az: 6 Qs 22/20).

Für die Annahme eines solchen Verdachts spricht dabei insbesondere ein kontinuierliches Abweichen des Fahrzeugs in die Fahrbahnmitte, das sich widerspruchsfrei mit einem Einschlafen des Fahrers in Einklang bringen lässt - im Unterschied zu einer abrupten Lenkbewegung, die auf andere Ursachen hindeuten könnte. Ergibt sich zudem aus Angaben des Beschuldigten selbst oder aus Zeugenaussagen, dass dieser vor der Fahrt schlecht geschlafen hatte und einen Sekundenschlaf einräumte, ist der dringende Tatverdacht in aller Regel gegeben.

Berufliche Angewiesenheit kein Gegenargument

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist in solchen Fällen regelmäßig auch verhältnismäßig. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 StGB findet bei der Fahrerlaubnisentziehung eine weitere Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Einbeziehung wirtschaftlicher oder persönlicher Gesichtspunkte nicht statt. Der Betroffene hat die aus der Entziehung folgenden - auch schwerwiegenden - beruflichen, wirtschaftlichen und persönlichen Nachteile hinzunehmen (vgl. BGH, 26.08.2004 - Az: 4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03). Die Angewiesenheit auf die Fahrerlaubnis aus beruflichen Gründen steht der Maßnahme daher nicht entgegen.


LG Osnabrück, 17.04.2026 - Az: 10 Qs 14/26


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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