Auch auf privaten Grundstücken gilt, dass der jeweilige Eigentümer eines Wohnhauses nicht verpflichtet ist, jede noch so geringe Bodenunebenheit einzuebnen. Er hat einen Sicherheitsstandard zu schaffen und einzuhalten, der bei Berücksichtigung der jeweils gegebenen Verhältnisse und der Art und Weise des in Frage kommenden Verkehrs allgemein erwartet werden kann.
Zweck der Verkehrssicherungspflicht ist es nicht, die Passanten vor jeder denkbaren Gefahr zu schützen. Das würde die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überspannen und unzumutbare Anforderungen an die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit des Verkehrssicherungspflichtigen stellen. Es sind allerdings diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer und nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen.
Sofern einzelne Pflastersteine auf dem Weg hervortreten, die zu geringfügigen Höhenunterschieden zwischen den einzelnen Pflastersteinen führen und kann dieser Bereich von Passanten umgangen werden, so darf sich der Verkehrssicherungspflichtige darauf verlassen, dass sich Passanten oder Mieter des Hauses bei zumutbarer Wahrung der eigenen Sicherheitsinteressen vorsichtig verhalten und den schadhaften Bereich aussparen.