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Kein Recht auf Namensketten: Begleitname bei Ehedoppelnamen ausgeschlossen

Familienrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Regelung, wonach ein Ehegatte seinen Namen dem gewählten Ehenamen nicht als Begleitnamen hinzufügen darf, wenn dieser Ehename bereits aus mehreren Namen besteht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Der damit verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Ehegatten ist durch das legitime gesetzgeberische Ziel gerechtfertigt, das Entstehen mehrgliedriger Namensketten zu verhindern und die identitätsstiftende Funktion des Namens zu bewahren.

Welche Funktionen erfüllt das Namensrecht?

Das Familiennamensrecht sieht vor, dass Ehegatten bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen können, wobei sie zwischen dem Geburtsnamen oder dem bisher geführten Namen der Frau oder des Mannes wählen. Verzichten die Ehegatten auf einen gemeinsamen Ehenamen, führt jeder Ehegatte seinen bisherigen Namen fort. Entscheiden sie sich für einen Ehenamen, kann der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, seinen eigenen Namen dem Ehenamen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen.

Diese Möglichkeit wird jedoch eingeschränkt, wenn bereits einer der Ehegatten Träger eines Mehrfachnamens ist: Wird ein aus mehreren Namen bestehender Name eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt, darf der andere Ehegatte seinen Namen dem Ehenamen nicht als Begleitnamen anfügen. Besteht umgekehrt der nicht zum Ehenamen bestimmte Name aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen als Begleitname hinzugefügt werden.

Zu klären war, ob diese Beschränkung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), dem Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG), der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Vorliegend betraf dies einen Fall, in dem ein Ehegatte, der bereits einen Doppelnamen trug, diesen zum Ehenamen bestimmen wollte, während der andere Ehegatte beabsichtigte, seinen eigenen - aus nur einem Namen bestehenden - Namen als Begleitnamen voranzustellen. Dies wurde vom zuständigen Standesamt abgelehnt; die hiergegen gerichteten Rechtsmittel blieben erfolglos.

Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität und Individualität und begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Familiennamensrechts dem Namen mehrere Funktionen zugewiesen: Zum einen soll der Namensträger sich selbst im Namen finden und Ausdruck geben können. Zum anderen dient das Namensrecht dazu, den Namensträger familial klar zuzuordnen und die Identifikationskraft des Namens auch über Generationen hinweg zu sichern. Um dies zu erreichen, hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen, die die Bildung von Doppel- und Mehrfachnamen weitgehend zurückdrängen sollen.

Verfolgt die Beschränkung ein legitimes Ziel?

Die Regelung dient dem Anliegen, Namen zu bilden, die im Rechts- und Geschäftsverkehr praktikabel sind und in nachfolgenden Generationen nicht zu immer länger werdenden Namensketten führen. Sie verhindert, dass ein Namensträger einen aus bis zu vier Namen zusammengesetzten Namen führt, und schließt zugleich aus, dass Kinder einen mehrgliedrigen, aus drei Namen bestehenden Geburtsnamen erhalten.

Zwar hat der Gesetzgeber mit anderen Regelungen des Kindschaftsrechts inzwischen die Möglichkeit eröffnet, einen bereits aus früherem Ehenamen und Begleitnamen zusammengesetzten Doppelnamen eines Elternteils zum Geburtsnamen eines Kindes zu bestimmen. Diese Inkonsequenz in der gesetzgeberischen Systematik ändert jedoch nichts daran, dass die hier maßgebliche Regelung jedenfalls dem legitimen Zweck dient, das Entstehen von Namen mit mehr als zwei Bestandteilen auszuschließen und damit auch zu verhindern, dass solche Namen zum Geburtsnamen von Kindern werden. Die Regelung ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich.

Ist der Eingriff verhältnismäßig?

Praktikabilitätserwägungen allein reichen nicht aus, um den mit der Regelung verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu rechtfertigen. Ausschlaggebendes Gewicht kommt jedoch dem gesetzgeberischen Anliegen zu, Mehrfachnamen, die über Doppelnamen hinausgehen, generell auszuschließen, um dem Namen seine identifikationsstiftende Funktion zu erhalten. Zwar wären auch andere Gestaltungsmöglichkeiten denkbar gewesen, etwa eine Beschränkung erst bei der Übertragung des Namens auf die nächste Generation. Es obliegt jedoch dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum, an welcher Stelle er lange Namensketten unterbindet.

Die Einschränkung ist auch zumutbar: Den Ehegatten bleibt bei der Wahl ihrer nach der Eheschließung geführten Namen eine erhebliche Variationsbreite erhalten, die es ihnen erlaubt, ihrem Bedürfnis nach Ausdruck der eigenen Identität nachzukommen. So besteht insbesondere die Möglichkeit, im Geschäftsverkehr mit dem bisher geführten Namen weiter zu firmieren und diesen zusammen mit dem Ehenamen zu tragen. Das Namensrecht schreibt keine starre Namensführung vor und lässt es ausreichen, wenn mit der Unterschrift die eindeutige Identifizierung der Person möglich ist. Lediglich gegenüber Behörden ist der rechtlich anerkannte Name anzugeben.

Werden weitere Grundrechte berührt?

Die Regelung verletzt nicht den Schutz der Ehe. Sie gebietet nicht die Wahl eines einheitlichen Ehenamens, unterstützt aber den Wunsch von Ehegatten, ihre Zusammengehörigkeit in einem gemeinsamen Namen auszudrücken - dem trägt die Möglichkeit Rechnung, einen der bisher geführten Namen zum Ehenamen zu bestimmen.

Auch die Berufsfreiheit ist nicht verletzt. Der Regelung kommt keine berufsregelnde Tendenz zu. Führt die selbst gewählte Bestimmung eines Ehenamens dazu, dass der bisherige Name entfällt, liegt darin keine eingriffsgleiche Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit, da es dem betroffenen Ehegatten unbenommen bleibt, keinen Ehenamen zu bestimmen oder den bisherigen Namen zumindest als berufliche Bezeichnung weiterzuführen.

Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Es liegen ungleiche Sachverhalte vor, die der Gesetzgeber entsprechend ungleich behandeln darf; für die Ungleichbehandlung besteht mit dem Anliegen, Namensketten zu vermeiden, ein hinreichender sachlicher Grund.

Ist die Entscheidung durch die Namensrechtsreform 2025 überholt?

Zum 01.05.2025 ist das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts sowie des internationalen Namensrechts in Kraft getreten, das die im vorliegenden Urteil beurteilte Rechtslage in wesentlichen Punkten geändert hat. Seither können Ehegatten nach § 1355 Abs. 2 BGB n. F. erstmals auch einen echten, aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen als gemeinsamen Ehenamen bestimmen - eine Möglichkeit, die dem Gesetzgeber nach der hier besprochenen Entscheidung noch ausdrücklich verwehrt war.

Die frühere Beschränkung des § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB a. F., die den Gegenstand dieser Entscheidung bildete, ist durch die Reform allerdings nicht ersatzlos entfallen, sondern in modifizierter Form in § 1355 Abs. 3 BGB n. F. fortgeführt: Besteht der zum Ehenamen bestimmte Name bereits aus mehreren Namen, kann bei der Bildung eines Ehedoppelnamens weiterhin nur einer dieser Namen herangezogen werden; ein Dreifach- oder Vierfachname bleibt damit ausgeschlossen. Das der Entscheidung zugrunde liegende gesetzgeberische Anliegen, mehrgliedrige Namensketten zu verhindern, besteht nach der Reform also grundsätzlich fort, wurde jedoch strukturell neu gefasst und um die Möglichkeit des echten Ehedoppelnamens ergänzt.


BVerfG, 05.05.2009 - Az: 1 BvR 1155/03

ECLI:DE:BVerfG:2009:rs20090505.1bvr115503


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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