Die gesetzliche
Probezeit für Fahranfänger von zwei Jahren beginnt bei in den USA erworbenen
Führerscheinen nicht bereits mit der dortigen Erlaubnis zum Begleiteten Fahren, sondern erst mit der Erteilung der endgültigen amerikanischen Fahrerlaubnis.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der 1997 geborene Antragsteller aus dem Kreis Steinfurt hatte während eines Aufenthalts in Alabama/USA nach Bestehen der mündlichen Prüfung über die dortigen Verkehrsregeln am 13. August 2013 die Erlaubnis zum Begleiteten Fahren ("FN DRIVER LICENSE") erhalten. Nach Bestehen der praktischen Fahrprüfung wurde ihm am 5. März 2014 die endgültige Fahrerlaubnis ("FN GRADUATE DRIVER LICENSE") erteilt.
Nach seiner Rückkehr nach Deutschland wurde für den Antragsteller wegen eines
Verkehrsverstoßes ein Punkt im
Verkehrs-Zentralregister eingetragen. Der Antragsteller hatte am 13. Februar 2016 mit seinem Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h
überschritten.
Daraufhin hatte der Antragsgegner wegen eines Verkehrsverstoßes innerhalb der gesetzlichen Probezeit die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar angeordnet.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller an das Gericht mit der Begründung: Der Verkehrsverstoß sei außerhalb der Probezeit erfolgt. Er habe bereits am 13. August 2013 einen amerikanischen Führerschein erworben. Bei dieser Fahrerlaubnis handele es sich um einen Probeführerschein, nach dessen Erwerb er befugt gewesen sei, mit einer Begleitperson Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Bereits diese Zeit sei auf die Probezeit anzurechnen. Bekanntlich bestehe auch in Deutschland die Möglichkeit zum „Begleiteten Fahren mit 17“, wobei das Jahr bis zur Volljährigkeit ebenfalls auf die Probezeit angerechnet werde.
Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht.
Die Anordnung der Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar erwies sich als rechtmäßig. Der Antragsteller hat mit dem Verkehrsverstoß vom 13. Februar 2016 während der Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Vorschrift begangen.
Diese Verkehrsordnungswidrigkeit hat entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers innerhalb seiner zweijährigen Probezeit gelegen.
Die Probezeit hat nicht bereits mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, in dem der Antragsteller unter dem 13. August 2013 in Alabama die Erlaubnis zum Begleiteten Fahren erhielt.
Das Gesetz knüpft an den Erwerb der Fahrerlaubnis an und nicht an den Erwerb des Lernführerscheins. Dem entspricht, dass auch in den Regelungen der
Fahrerlaubnis-Verordnung über ausländische Fahrerlaubnisse der Lernführerschein nicht als Berechtigung zum Begleiteten Fahren im Bundesgebiet anerkannt ist.
Der Verordnungsgeber hat erkennbar eine Differenzierung im Hinblick auf den Umstand vornehmen wollen, dass der Erwerb der Erlaubnis zum Begleiteten Fahren in Alabama allein von einer Prüfung der Kenntnis der Verkehrsregeln abhängig ist und vor dieser Berechtigung keinerlei Unterrichtung durch Fahrschulen und keine praktische Prüfung erfolgt.