Für die Neuerteilung einer
Fahrerlaubnis nach Entziehung oder Verzicht gelten gemäß
§ 20 FeV die Vorschriften für die Ersterteilung mit den in § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FeV genannten Ausnahmen hinsichtlich der grundsätzlich gemäß
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG abzulegenden theoretischen und praktischen Fahrprüfung.
Die Abschaffung der Pflicht, nach einer mehr als zwei Jahre dauernden Entziehung vor Neuerteilung in jedem Fall eine Fahrprüfung abzulegen, durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) hat daran nichts geändert.
In der Begründung der Verordnung ist hierzu ausgeführt, dass durch den Wegfall der Frist die Fahrerlaubnisbehörde auch nach Ablauf von zwei Jahren auf die Fahrerlaubnisprüfung verzichten kann, „wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach
§ 16 Abs. 1 und
§ 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Das Verfahren wird hierdurch flexibler gestaltet. Insbesondere in Fällen, in denen die Fahrerlaubnis wegen Zweifeln an der körperlichen Eignung entzogen wurde, ist nicht ersichtlich, warum der Betroffene neben der Eignung auch seine Fähigkeit zum Führen des Kraftfahrzeuges erneut nachzuweisen hat.
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