Im Fall eines ordentlichen Inlandswohnsitz kann der Gegenbeweis weder durch Angaben eines slowenischen Fahrlehrers noch durch Hinweis auf die Eröffnung eines Kontos bei einer slowenischen Bank und auch nicht durch eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers selbst erbracht werden.
Auch der Hinweis auf seine familiären Verhältnisse sowie darauf, dass der Antragsteller von slowenischen Behörden die aufenthaltsrechtliche Genehmigung erhalten habe, sich in Slowenien aufzuhalten, ist kein ausreichend substantiierter Antritt eines Gegenbeweises zur Angabe des Inlandwohnsitzes des Antragstellers in der ausländischen Urkunde des slowenischen Führerscheins.
Dies folgt aus § 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Verbindung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung seiner slowenischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in Slowenien hatte, sich diese Tatsache unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst (Führerschein) ergibt (BayVGH, 07.08.2008 - Az: 11 ZB 07.1259; BayVGH, 11.08.2008 - Az: 11 CS 08.832) und weil der Umstand, dass dem Antragsteller mit Strafbefehl vom 30. Januar 2007 die Fahrerlaubnis entzogen wurde, ihm im Zeitpunkt des Erwerbs seiner slowenischen Fahrerlaubnis noch entgegengehalten werden konnte. Es sind auch keine durchgreifenden Umstände denkbar oder vorgetragen, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Vor dem Hintergrund der fehlenden Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ist es für den Antragsteller nicht unzumutbar, bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Eintragung des Sperrvermerks vorläufig hinzunehmen.
Auch der Hinweis auf seine familiären Verhältnisse sowie darauf, dass der Antragsteller von slowenischen Behörden die aufenthaltsrechtliche Genehmigung erhalten habe, sich in Slowenien aufzuhalten, ist kein ausreichend substantiierter Antritt eines Gegenbeweises zur Angabe des Inlandwohnsitzes des Antragstellers in der ausländischen Urkunde des slowenischen Führerscheins.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antragsteller ist nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht berechtigt, aufgrund der ihm am 23. Mai 2008 in Slowenien durch die Stadt Ljubljana erteilten Fahrerlaubnis und des daraufhin ausgestellten Führerscheins Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.Dies folgt aus § 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Verbindung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung seiner slowenischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in Slowenien hatte, sich diese Tatsache unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst (Führerschein) ergibt (BayVGH, 07.08.2008 - Az: 11 ZB 07.1259; BayVGH, 11.08.2008 - Az: 11 CS 08.832) und weil der Umstand, dass dem Antragsteller mit Strafbefehl vom 30. Januar 2007 die Fahrerlaubnis entzogen wurde, ihm im Zeitpunkt des Erwerbs seiner slowenischen Fahrerlaubnis noch entgegengehalten werden konnte. Es sind auch keine durchgreifenden Umstände denkbar oder vorgetragen, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Vor dem Hintergrund der fehlenden Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ist es für den Antragsteller nicht unzumutbar, bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Eintragung des Sperrvermerks vorläufig hinzunehmen.
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VG München, 12.11.2012 - Az: M 1 S 12.4117
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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