Für die Neuerteilung einer
Fahrerlaubnis nach vorangegangener
Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (
§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV).
§ 15 FeV (Nachweis einer theoretischen und einer praktischen Prüfung) findet vorbehaltlich des § 20 Abs. 2 FeV keine Anwendung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 FeV).
Dies ist gemäß § 20 Abs. 2 FeV jedoch dann nicht der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach
§ 16 Abs. 1 FeV (theoretische Prüfung) und
§ 17 Abs. 1 FeV (praktische Prüfung) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Nach § 20 Abs. 3 FeV bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV unberührt.
Vorliegend kann dahinstehen, ob bereits diese Vorschrift aufgrund
§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV wegen der vergangenen Fahrerlaubnisentziehung (Trunkenheitsfahrt) der Erteilung des begehrten Führerscheins entgegensteht.
Bei einer sehr langen Zeit - vorliegend: 27 Jahre - ohne Fahrpraxis ist die Annahme des Fehlens der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 20 Abs. 2 FeV berechtigt.
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