Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt nur vor, wenn ein Vorteil als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft gewährt wird. Ein geldwerter Vorteil entsteht grundsätzlich auch dann, wenn Aufwendungen des
Arbeitnehmers durch den
Arbeitgeber übernommen werden. Entscheidend ist jedoch, ob der Vorteil überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt oder ob er als Entlohnung zu werten ist.
Der Erwerb einer
Fahrerlaubnis kann grundsätzlich als geldwerter Vorteil angesehen werden, da hierdurch private Aufwendungen erspart werden. Maßgeblich ist aber eine Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere Anlass, Art, Höhe, Zwang zur Annahme und die betriebsfunktionale Zielsetzung. Vorteile, die lediglich notwendige Begleiterscheinungen einer Ausbildung darstellen, sind kein Arbeitslohn.
Ist im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den mittleren Polizeivollzugsdienst der Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse 3 zwingender Bestandteil der Ausbildungsvorschriften und damit Voraussetzung für die weitere Teilnahme am Ausbildungsgang und eng mit dem Erwerb der besonderen Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen verbunden, so handelt es sich nicht um einen geldwerten Vorteil. Die Ausbildung erfolgt nach polizeispezifischen Vorgaben mit erheblich höheren Anforderungen als beim Erwerb einer privaten Fahrerlaubnis. Sie umfasst umfangreiche theoretische und praktische Schulungen, die der besonderen Gefahrenabwehr, der Verkehrssicherung sowie dem sicheren Führen von Einsatzfahrzeugen dienen.
Das Ausbildungsinteresse des Dienstherrn steht daher in einem solchen Fall im Vordergrund. Die Fahrerlaubnis der
Klasse 3 ist dann untrennbar mit der zwingend vorgeschriebenen polizeilichen Sonderberechtigung verknüpft. Der Erwerb stellt keinen frei wählbaren oder freiwilligen Vorteil dar, sondern ist Bestandteil der Gesamtausbildung und Voraussetzung für den weiteren Verlauf. Der Umstand, dass der Auszubildende zugleich eine privat nutzbare Fahrerlaubnis erhält, ist lediglich eine unvermeidbare Nebenfolge der dienstlichen Ausbildung.
Die Kostenübernahme durch den Dienstherrn ist daher nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren. Ein eigenständiger Entlohnungscharakter fehlt, da die Ausbildungsmaßnahme ausschließlich der Erfüllung dienstlicher Anforderungen dient.