Für die Anordnung einer neuen Fahrerlaubnisprüfung bei Neuerteilung einer
Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung genügt es, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte.
Die Beurteilung ist aufgrund einer umfassenden Würdigung des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen, bei der sowohl die für als auch die gegen die Erfüllung der betreffenden Erteilungsvoraussetzung sprechenden tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen sind. Dazu gehört auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis.
Es ist unerheblich, dass der Kläger durchgehend berechtigt war, einen fahrerlaubnisfreien Roller mit einem Hubraum von 25 m³ im Straßenverkehr zu führen.