Das Mitführen einer Minikamera in der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung stellt eine schwerwiegende Täuschungshandlung mit Hilfe Dritter dar und rechtfertigt zumindest nach der Erlasslage in Nordrhein-Westfalen in der Regel die Anordnung einer Einzelprüfung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Befugnis zur Erteilung eines Prüfauftrages in Form einer Einzelprüfung ergibt sich mangels spezieller Rechtsgrundlage aus
§ 22 Abs. 4 Satz 1 FeV i.V.m. § 10 VwVfG NRW. Demnach steht die Verfahrensgestaltung – hier die Art bzw. Ausgestaltung des Prüfauftrages gegenüber der Technischen Prüfstelle im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Die Behörde hat hierbei gemäß § 40 VwVfG NRW ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Das Gericht kann insoweit nur überprüfen, ob die Behörde das Ermessen überhaupt ausgeübt hat, ob sie bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob sie von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
Vorliegend wird das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde durch den Erlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2015 (III B 2-21-02/4.2.4.2.) gelenkt und gebunden. Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine innerdienstliche Richtlinie, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründet. Sie entfaltet im Verhältnis zum Bürger nur deshalb Wirkungen, weil die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist und sich demgemäß durch die pflichtgemäße Anwendung der Verwaltungsvorschriften selbst bindet. Maßgeblich ist die bestehende Verwaltungspraxis.
Die Verwaltungsvorschrift legt fest, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei schwerwiegenden Täuschungshandlungen mit Hilfe Dritter (nicht „Abschreiben“ oder „Spicken“) in der Regel auf dem Prüfauftrag eine Einzelprüfung anordnet. Eine Täuschungshandlung setzt voraus, dass ein Prüfling eine selbstständige und reguläre Prüfungsleistung vorspielt, obwohl er sich bei deren Erbringung in Wahrheit unerlaubter Hilfe bedient hat.
Dabei kommt es für die Annahme einer Täuschungshandlung nicht darauf an, ob diese tatsächlich gelungen oder lediglich versucht worden ist.
Bereits das Mitführen eines unzulässigen Hilfsmittels (im Prüfungsraum) während der Prüfung reicht grundsätzlich für die Begründung einer Täuschungshandlung aus.
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