Der Einbau eines digitalen Türspions in eine Wohnungseingangstür bedarf der Gestattung durch die Gemeinschaft. Dies gilt auch für (einfache) Geräte ohne dauerhafte Speicherungsfunktion und ohne Weitergabemöglichkeit des Signals an andere Geräte.
Ein Duldungsanspruch des Störers aus § 1004 Abs. 2 BGB ergibt sich jedenfalls so lange nicht, bis die in der Anbringung des digitalen Türspions liegende bauliche Veränderung nicht genehmigt wurde. Es ist zu erwägen, kann aber dahinstehen, ob eine solche Beschlussfassung eine gesetzliche Duldungspflicht auch im Verhältnis der Sondereigentümer untereinander schaffen könnte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Anbringen einer
Videokamera, die die Geschehnisse auf Gemeinschaftsflächen aufzeichnet oder einer Attrappe, die den Eindruck erweckt, dies zu tun, kann die betroffenen Nachbarn in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzen. Bei einem Gebäude mit mehreren Wohnungen ist nach der (überwiegend zu Mietsachen ergangenen, auf das Wohnungseigentumsrecht aber übertragbaren) Rechtsprechung die Videoüberwachung des Außenbereichs vor dem Eingang, des Treppenhauses, der gemeinschaftlichen Waschküche, der Tiefgarage und der sonstigen, allgemein zugänglichen Außenbereiche des Gebäudes grundsätzlich unzulässig. In derartigen Fällen bedeutet die Videoüberwachung eine ständige Kontrolle der betroffenen Personen in ihrer privaten Lebensführung.
Auch ein digitaler Türspion mit Kamerafunktion, der den gemeinschaftlichen Hausflur vor der Wohnungstür erfasst, wird in der Rechtsprechung als kritisch angesehen, jedenfalls wenn er nicht nur die Möglichkeit der Aufzeichnung bietet, sondern den Sondereigentümer in die Lage versetzt, auch per Smartphone Bild- und Tonübertragungen zu empfangen bzw. mit einem Einlass begehrenden Klingelnden zu kommunizieren. Großzügiger entschied das AG Köln im Jahr 1994: In seiner Entscheidung gestattete es der schwer geh- und sehbehinderten Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilien-Wohnhaus, im Eingangsbereich vor ihrer Wohnung eine Kamera als Ersatz für einen Türspion zu installieren, die allerdings nur den Bereich unmittelbar vor der Wohnungstüre aufnahm (AG Köln, 20.12.1994 - Az: 208 C 57/94). In einem solchen Fall mag sich das überwiegende Interesse des Überwachenden verfassungsrechtlich ggf. auf den besonderen Schutz von Menschen mit Behinderungen nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG stützen lassen.
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