Eine
Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein.
Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.
Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien sind Nachbarn. Die Beklagten installierten Ende November 2017 an ihrem Haus eine gut sichtbare Videokamera, nachdem ihr Vorgarten durch Vandalismus verschmutzt wurde. Bei der Kamera handelt es sich um eine WLAN-Kamera, die mit einer Bewegungserkennung ausgestattet ist, schwenkbar ist und über eine Zoomfunktion verfügt. Die Kamera lässt sich über das Handy des Beklagten zu 2) steuern und schickt bei Bewegungserkennung einen Alarm auf eben dieses Handy. Die aufgezeichneten Bilder werden auf einer SD-Karte gespeichert und können vom Beklagten gelöscht werden.
Die Kläger haben erstinstanzlich behauptet, Hintergrund der Installation der Kamera sei nicht nur Eigentumsschutz gewesen, sondern auch die Möglichkeit, weite Bereiche außerhalb des Privatgrundstücks der Beklagten zu filmen, um mögliche Verkehrsverstöße ahnden zu können. Aufgrund mehrfacher Inanspruchnahme des Klägers zu 2) in diversen Bußgeldverfahren bestehe die Befürchtung, durch die vorhandene Videokamera überwacht zu werden. Durch die Steuerungs- und Zoommöglichkeit bestehe insbesondere Missbrauchsgefahr. Eine Veränderung der Kameraeinstellung sei äußerlich nicht wahrnehmbar. Aufgrund des angespannten Nachbarschaftsverhältnisses und der Befürchtung einer Überwachung sei die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Kläger in ihrem privaten Bereich eingeschränkt.
Die Beklagten haben behauptet, sie würden ausschließlich ihren eigenen Vorgarten überwachen. Die Kläger seien bereits in der Schlichtungsverhandlung über den Kameraausschnitt informiert worden. Ihnen sei versichert worden, dass keine über diesen Ausschnitt hinausgehenden Aufzeichnung angefertigt werden würden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Entfernung der Videokamera aus §§ §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.