Die Klägerin verlangt den Widerruf von Negativeinträgen in der Datenbank der Schufa Holding AG sowie die Mitteilung der Beklagten an die Schufa Holding AG zur Wiederherstellung der dort enthaltenen Scorewerte auf einen Stand ohne die streitgegenständlichen Negativeinträge. Darüber hinaus begeht die Klägerin Unterlassung künftiger Mitteilungen von offenen Forderungen bezüglich des Vertrags, der den streitgegenständlichen Forderungen zugrunde liegt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Widerruf der zwei streitgegenständlichen Einträge bei der Schufa Holding AG gegen die Beklagte.
1. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Widerruf gemäß §§ 12, 823 Abs. 2, 1004 BGB in entsprechender Anwendung aufgrund der Verletzung von Vorschriften aus dem BDSG.
Zwar sind die Normen des BDSG Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass ein Verstoß gegen eine entsprechende Vorschrift einen Widerrufsanspruch gegenüber der übermittelnden Stelle begründen könnte.
Ein solcher Verstoß liegt jedoch nicht vor.
Eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, hier durch Übermittlung der Daten an die Schufa Holding AG, ist gemäß § 4 Abs. 1 Var. 2 … zulässig ist, sofern eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder gemäß § 4 Abs. 1 Var. 2 BDSG soweit das Gesetz dies erlaubt oder anordnet.
Eine Erlaubnis der Klägerin zur Datenübermittlung durch die Beklagte an die Schufa Holding AG liegt nicht vor.
Die Datenübermittlung war jedoch von § 28a BDSG gedeckt. Diese Vorschrift regelt einen gesetzlichen Erlaubnistatbestand, der die Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien durch nicht-öffentliche Stellen gestattet.
Demnach wird für eine zulässige Datenübermittlung gefordert, dass die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und eine der in § 28a Abs. 1 Nr. 1-5 BDSG aufgezählten Voraussetzungen erfüllt ist.
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