Der Umstand, dass ein Verwalter auch Mieter einer der Einheiten der Gemeinschaft ist, stellt keinen Abberufungsgrund dar.
Der Umstand, dass der Verwalter mit dem Prozessbevollmächtigten der (übrigen) Wohnungseigentümer über eine GbR verbunden ist, muss keinen Interessenkonflikt darstellen, der dazu geeignet wäre, einen wichtigen Grund für die Abberufung des Verwalters anzunehmen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Interessenkonflikt, der für sich genommen oder im Rahmen einer Gesamtabwägung eine zwingende Abberufung des Verwalters zur Folge hätte, ist nicht ersichtlich.
Hierbei ist zunächst zu beachten, dass allein der Umstand, dass ein Verwalter (auch) Mieter einer der Einheiten der Gemeinschaft ist, selbstverständlich keinen Abberufungsgrund bildet. Trotz eventueller Interessenkonflikte anerkennt das Gesetz sogar die Möglichkeit, dass einer der Wohnungseigentümer das Verwalteramt übernimmt (dies gilt zumindest bis zum 01.12.2022; ab Inkrafttreten des
§ 19 Abs. 2 Nr. WEG entspricht dies nur noch bei dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen ordnungsgemäßer Verwaltung).
Eine andere Einschätzung folgt auch nicht aufgrund des Umstandes, dass der Verwalter mit dem Prozessbevollmächtigten der (übrigen) Wohnungseigentümer über eine GbR verbunden ist, denn ein Interessenkonflikt, der dazu geeignet wäre einen wichtigen Grund für die Abberufung des Verwalters anzunehmen, ist in diesem Zusammenhang - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - nicht hinreichend dargetan.
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