Ansprüche der Eigentümer auf Durchführung einer Eigentümerversammlung bestehen nach der WEG-Reform nur gegenüber dem Verband und nicht (mehr) gegen den Verwalter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Soweit der Antrag dahingeht, dass die Antragsteller vom Verwalter ermächtigt werden, zu einer Wohnungseigentümerversammlung einzuladen, so kann dieses Anliegen bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil eine derartige Ermächtigung nicht der Verwalter erteilen kann. Nach
§ 24 Abs. 3 WEG besteht nunmehr eine Kompetenz durch Beschluss der Eigentümerversammlung einen Eigentümer zur Einberufung zu ermächtigen. Geschieht dieses nicht, ist die entsprechende Klage, zu dieser Ermächtigung als Beschlussersetzungsklage (
§ 44 WEG) gegen die WEG zu richten. Eine Klage gegen den Verwalter ist insoweit nicht begründet, denn der Verwalter hätte bereits keine Vertretungsmacht im Innenverhältnis durch eine Willenserklärung einen erforderlichen Beschluss der Eigentümer zu ersetzen.
Soweit der Antrag - interessengerecht - dahingehend auszulegen ist, dass der Verwalter durch eine einstweilige Verfügung angehalten werden soll, zu einer Eigentümerversammlung einzuladen, bestünde im vorliegenden Fall zwar eine derartige materielle Verpflichtung nach dem Vortrag der Antragsteller, gleichwohl liegt auch insoweit kein Verfügungsanspruch vor. Denn die Antragsteller haben keinen Direktanspruch gegen den Verwalter mehr. Allerdings sah das bis zum 1.12.2020 geltende Recht derartige Leistungsansprüche vor. Dieses ist nun jedoch nicht mehr der Fall.
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