Ein „Tarnnetz“ (Sichtschutzfolie bestehend aus einem Kunststoff-Netz mit Kunststoff-Blättern), dass allein dazu dient, die Einsicht dritter Personen auf das Grundstück zu verhindern bzw. zu erschweren, ist keine Einfriedung im Sinne des Nachbarrechts und muss nicht entfernt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei dem hier streitbefangenen „Tarnnetz“ des Beklagten auf dem hinteren Teil seines Hausgrundstücks handelt es sich – entgegen der Ansicht der Klägerseite – nicht um eine „Einfriedung“ des Hausgrundstücks des Beklagten. Einfriedungen sind nämlich Anlagen, die ein Grundstück gegenüber Nachbargrundstücken, Wege oder Straßen abgrenzt und/oder das Grundstück vor dem Betreten Unbefugter oder sonstigen Beeinträchtigungen schützt. Dabei kommt es auf objektive Kriterien an und nicht auf subjektive Absichten des Errichtenden. Unter Einfriedungen sind somit Anlagen mit dem Zweck zu verstehen, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil nach außen zur Sicherung gegen unbefugtes Betreten oder Verlassen, unerwünschte Einsicht oder gegen Witterungs- und Immissionseinflüsse abzuschließen und von Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücken abzugrenzen. Einfriedungen sind demzufolge Vorrichtungen, die sowohl das Grundstück gegenüber der Außenwelt schützen, aber auch Einwirkungen vermeiden sollen, die von dem Grundstück auf benachbarte Grundstücke oder Verkehrsflächen ausgehen können.
Keine Einfriedungen sind demgegenüber bauliche Anlagen und Konstruktionen an einer Grundstücksgrenze, die alleine auf Grund ihrer Höhe einen anderen, teilweise weitergehenden Zweck verfolgen. Hierzu zählen Ballfanggitter, Stützmauern und Dachterrassenbrüstungen ebenso wie etwa eine Pergola oder ein elektrisch geladener Weidezaun bzw. Sichtschutzeinrichtungen.
Ein „Tarnnetz“, dass allein dazu dient, die Einsicht dritter Personen auf das Grundstück zu verhindern bzw. zu erschweren, ist somit keine Einfriedung im Sinne des Nachbarrechts.
Ein Anspruch auf vollständige Entfernung dieses „Tarnnetzes“ besteht aber nicht. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 1004 BGB analog oder aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis nach Treu und Glauben bzw. dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 BbgNRG.
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