Die Parteien sind Brüder und Eigentümer benachbarter Grundstücke in W.-B.. In den mit der Stadt W. abgeschlossenen Erwerberverträgen haben sich die Parteien verpflichtet, die Gestaltung der Häuser und der Grundstücke in ihrem Wesen zu erhalten und verändernde Maßnahmen zu unterlassen. Ende Juli 1992 hat der Beklagte auf seinem Grundstück unmittelbar neben die Grenze im Gartenbereich eine Mauer aus Hohlblocksteinen gesetzt.
Der Kläger hat geltend gemacht: Der Beklagte sei verpflichtet, die eigenmächtig von ihm errichtete Anlage zu beseitigen. Die einschließlich des Sockels 1,70 m hohe Mauer sei als Einfriedigung nicht ortsüblich und biete einen hässlichen Anblick.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die neben der Grenze auf seinem Grundstück errichtete Mauer einschließlich des darunter befindlichen Sockels zu beseitigen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat eingewandt: Er habe die Mauer als Sichtschutz angebracht, weil der Kläger sein Grundstück habe verkommen lassen. Die Mauer habe - vom gewachsenen Boden aus gemessen - eine Höhe von 1,25 m. Ortsübliche Einfriedungen gebe es in dem Siedlungsgebiet überhaupt nicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der vom Kläger mit seinem Haupt- und Hilfsantrag verfolgte Beseitigungsanspruch ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt:
1. Ob in dem Erwerbervertrag, den der Beklagte mit der Stadt W. abgeschlossen hat, überhaupt ein Anspruch zu Gunsten des Klägers (§ 328 BGB) gegen den Beklagten begründet worden ist, lässt sich aus dem von den Parteien mitgeteilten Inhalt des Vertrages nicht ableiten. Im übrigen dürfte die Errichtung der Mauer nicht als ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu werten sein, die Gestaltung der Häuser und der Grundstücke „in ihrem Wesen“ nicht zu verändern.
2. Der Beklagte ist auch nicht nach 1004 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit §§ 50, 32 NachbG NW zur Beseitigung der Mauer verpflichtet. Er hat durch die Maßnahme nicht unmittelbar in das Eigentum des Klägers eingegriffen; denn er hat die Anlage auf seinem Grundstück errichtet, und der Grundstückseigentümer kann gemäß § 903 BGB grundsätzlich nach seinem Belieben mit dem Grundstück verfahren.
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