Es kann einem Mieter nicht verwehrt werden, einen Sichtschutz bis zur Höhe des Handlaufs am Balkongeländer auf der Balkoninnenseite anzubringen. Dies ist kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache und beschädigt diese auch nicht. Ein anderes gilt lediglich
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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