Das anbringen einer Kinderpiratenflagge als Sichtschutz für ein Fenster ist zulässig.
Vorliegend ging der Streit um eine Piratenflagge, die durch einen grinsenden Schädel mit Augenklappe eindeutig als Kinderpiratenflagge zu erkennen war.
Diese Fahne vermittelt deutlich keinen aggressiven Eindruck und schränkt daher die wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten des Vermieters nicht unzumutbar ein. Der Vermieter hatte sich gesorgt, das die Flagge potentielle Mietinteressenten abschrecken könnte.
Die deutlich als Kinderpiratenflagge zu erkennende Fahne überschreitet das Gebrauchsrecht des Mieters und den sozialüblichen Rahmen nicht. Ein Rückschluss auf andere Gründe für das Aufhängen ist nicht zu ziehen.
Ausdrücklich darauf hingewiesen wurde seitens des Gerichts, dass eine konkrete Einzelfallentscheidung getroffen wurde. Weder bedeutet dies, dass sämtliche Fenster mit Piratenflaggen geschmückt werden können, noch dass generell alle Totenkopffahnen verwendet werden können. Dies war nicht Gegenstand der Entscheidung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ungeachtet der Frage der Ausstrahlung von Grundrechten auf das privatrechtliche Vertragsverhältnis ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass – soweit mietvertragliche Regelungen nicht bestehen – die Wahrnehmung des überlassenen Gebrauchs (
§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB) in der mietvertraglichen Treuepflicht ihre Grenzen findet; dies bedeutet, dass der Mieter bei der Ausübung des ihm überlassenen Gebrauches angemessen Rücksicht auf berechtigte Interessen des Vermieters zu nehmen hat.
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