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Fensteraustausch als unzulässige bauliche Veränderung?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Kommt es aufgrund der Gestaltung von ausgetauschten Fenstern zu einer Veränderung des bislang einheitlichen Erscheinungsbildes der äußeren Fassade, so kann der Austausch als nachteilige und daher zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung angesehen werden.

Auch wenn die Kosten des Austausches im Rahmen von Schallschutzmaßnahmen von einem Dritten beglichen wurden, der nicht bereit ist, die Kosten für neue und zulässige Fenster zu übernehmen, verstößt ein Verlangen nach Beseitigung seitens der Eigentümergemeinschaft nicht gegen Treu und Glauben.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Antragsgegner zur Entfernung der von ihm ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer eingebauten Fenster verpflichtet ist, da der Austausch der Fenster eine bauliche Veränderung beinhaltet, die die übrigen Eigentümer in ihren Rechten nach Maßgabe des § 14 WEG beeinträchtigt, §§ 1004 BGB, 22 Abs. 1 WEG. Dieser Anspruch auf Entfernung einer baulichen Veränderung steht jedem Eigentümer zu, ohne dass es hierzu einer Ermächtigung durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung bedarf.

Der Einbau der drei zweiflügeligen Fenster stellt eine bauliche Veränderung dar, die die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG bestimmte Maß beeinträchtigt.

In rechtlicher Hinsicht zutreffend ist das Landgericht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats und der Beschlusslage innerhalb der Gemeinschaft davon ausgegangen, dass der Austausch von Fenstern dann als nachteilige bauliche Änderung anzusehen ist, wenn es wegen der Gestaltung der Fenster zu Veränderungen im Erscheinungsbild einer bisher einheitlichen äußerlichen Fassade kommt. Zwar müssen Veränderungen, die weder für die Gemeinschaft, noch für einzelne Sondereigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehende Nachteile mit sich bringen, von der Wohnungseigentümergemeinschaft hingenommen werden und bedürfen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG nicht der Zustimmung der übrigen Sondereigentümer. Eine Veränderung, die die ursprünglich einheitliche Gestaltung der Fassade aufhebt, ist bei einem Haus dieses Charakters indes eine erhebliche, auch angesichts der Regelung des § 14 WEG nicht mehr zu duldende Beeinträchtigung.

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