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Darlegungs- und Beweislast für die Abgrenzung von Fahrzeugvorschäden zu Unfallschäden
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Ist streitig, ob der Fahrzeugschaden durch einen Unfall entstanden ist oder wie hoch der Sachschaden zu beziffern ist, so kann das Gericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheidet. Jedoch muss der Geschädigte den Umfang des Schadens und dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind.
Der Geschädigte muss eine geeignete Schätzgrundlage beibringen. Unzulässig ist eine Schätzung, wenn sie mangels greifbarer, vom Geschädigten vorzutragender Anhaltspunkte „völlig in der Luft hängen würde“.
Daher ist der Geschädigte eines Kfz-Unfalls verpflichtet, bezüglich der Kfz-Schäden die Vorschäden im Einzelnen, d. h. die konkret beschädigten Fahrzeugteile und die Art ihrer Beschädigung sowie die für die Beseitigung erforderlichen einzelnen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommenen Reparaturarbeiten schlüssig darzulegen; selbst die Vorlage von Rechnungen genügt allein der Darlegungslast nicht.
OLG Celle, 08.02.2017 - Az: 14 U 119/16
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