In der Teilungserklärung kann das gesetzliche Verbot, wesentliche bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der restlichen Eigentümer durchzuführen, ganz oder teilweise wirksam abbedungen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Mit Recht hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Beseitigung der von ihm an Fassade und Dach des Hauses C-Straße 48 durchgeführten baulichen Veränderungen und zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen der Teilungserklärung vom 13.2.1996 (im folgenden: TE), nach der das Vorgehen des Antragsgegners auch ohne allseitigen Beschluß der Wohnungseigentümer berechtigt gewesen sein soll, ist rechtsfehlerhaft. Der Senat kann diese Auslegung als Gericht der weiteren Beschwerde selbst vornehmen und gelangt dabei zu folgendem Ergebnis:
Richtig ist der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach die Bestimmung des
§ 22 Abs. 1 WEG durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer bzw. durch die Teilungserklärung abbedungen werden kann, wobei Grund und Reichweite einer solchen Abweichung durch Auslegung zu ermitteln sind. Entgegen dem Landgericht führt diese Auslegung hier jedoch nicht zu dem Ergebnis, dass ein Widerspruch der Bestimmungen zu (4)c TE einerseits und (4)f andererseits vorliegt, der unter Rückgriff auf die Klausel zu (4)g zu lösen wäre und doch wieder zur Zulässigkeit der in Rede stehenden baulichen Veränderungen führen würde. Vielmehr ist das Regelungsgefüge der TE eindeutig. Danach muß der jeweilige Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen grundsätzlich immer auf die äußere Gestaltung und den einheitlichen Charakter der Gebäude Rücksicht nehmen. Dies folgt unzweifelhaft aus der Bestimmung zu (4)c TE, denn bei den dort genannten Erneuerungen [!] des dem Sondereigentum und dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gebäude nebst Grundstücksteil kann es sich nur um bauliche Veränderungen handeln. Soweit aber jener Rahmen der einheitlichen Gestaltung der Wohnugseigentumsanlage gewahrt bleibt, unterliegen bauliche Veränderungen nur noch den zu (4)f TE normierten Einschränkungen. Bei dieser vernünftigen und den Interessen der Wohnungseigentümer gerecht werdenden Auslegung entsteht kein Widerspruch, der etwa eine Anwendung der Bestimmung zu (4)g TE erforderlich machen würde. Sie entspricht dem Wortlaut der Teilungserklärung und führt zu einem harmonischen Regelungsgefüge, auch im Zusammenhang mit der gesetzlichen Basis in § 22 Abs. 1 WEG.
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