Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann von einem einzelnen Eigentümer die Entfernung von Tieren vom Gemeinschaftseigentum verlangen, wenn ein entsprechender Beschluss der Eigentümerversammlung wirksam gefasst wurde. Die Beschlusskompetenz erstreckt sich auf Regelungen, die das Zusammenleben innerhalb der Gemeinschaft betreffen, sofern keine unzulässigen generellen Verbote ausgesprochen werden. Tiere, die nicht den Haustieren des täglichen Lebens zuzurechnen sind (vorliegend: Laufenten), können aufgrund typischer Immissionen wie Lärm oder Geruch Gegenstand eines wirksamen Beschlusses sein.
Wird ein solcher Beschluss nicht angefochten, erlangt er Bestandskraft und ist für die betroffenen Eigentümer verbindlich.
Wird ein solcher Beschluss nicht angefochten, erlangt er Bestandskraft und ist für die betroffenen Eigentümer verbindlich.
AG Bottrop, 06.09.2024 - Az: 20 C 7/23
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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