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Outsourcing statt Übernahme: Keine Arbeitnehmerschutzrechte nach § 613a BGB bei bloßem Dienstleistungsvertrag

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die bloße Übernahme von Kundenbeziehungen und Sachanlagevermögen eines Unternehmens begründet keinen Betriebsübergang nach § 613a BGB, wenn das übertragende Unternehmen seine Betriebstätigkeit mit eigenem Personal und eigener Organisation unter - nunmehr vertraglicher - Einbindung in eine Auftraggeber-Auftragnehmer-Beziehung fortsetzt. Entscheidend ist, ob die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf einen neuen Rechtsträger übergeht - nicht, wer die Kundenverträge nach außen hält.

Betriebsübergang nach § 613a BGB: Grundvoraussetzungen

Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB setzt voraus, dass ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit des Betriebes oder eines Betriebsteiles unter Wahrung von deren Identität fortführt (vgl. BAG, 24.08.2006 - Az: 8 AZR 556/05). Maßgeblich ist stets ein Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers; bleibt das Rechtssubjekt identisch, fehlt es hieran (vgl. BAG, 20.03.2003 - Az: 8 AZR 312/02). Ein bloßer Gesellschafterwechsel - auch wenn alle Gesellschafter ausscheiden und ihre Anteile auf Erwerber übertragen - berührt die Identität der Gesellschaft als Rechtssubjekt nicht und führt daher für sich genommen nicht zu einem Betriebsübergang (vgl. BAG, 03.05.1983 - Az: 3 AZR 1263/79).

Wann liegt eine Fortführung der wirtschaftlichen Einheit vor?

„Fortführung" im Sinne des § 613a BGB bedeutet die tatsächliche Weiterführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit nach dem Inhaberwechsel (vgl. BAG, 18.03.1999 - Az: 8 AZR 159/98). Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit „Betrieb" beim neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Zu berücksichtigen sind insbesondere: die Art des Betriebes, der Übergang materieller Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme immaterieller Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der bisherigen Betriebstätigkeit, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kunden- und Lieferantenbeziehungen sowie eine etwaige Unterbrechung der Betriebstätigkeit (BAG, 24.08.2006 - Az: 8 AZR 556/05).

Übernahme von Buchhaltung und Personalverwaltung

Die Übernahme von Buchhaltungs- und Personalverwaltungsaufgaben für ein anderes Unternehmen stellt keine Übernahme von Betriebsmitteln sächlicher oder immaterieller Art dar. Werden diese Tätigkeiten unter Verwendung eigenen Personals und eigener Arbeitsmittel vom Betriebssitz des übernehmenden Unternehmens aus erledigt, fehlt es an jedem betriebsübergangstauglichen Übergang von Substanz des zu übernehmenden Betriebes.

Personalbefugnisse als Indiz für Leitungsmacht?

Die Erteilung von Handlungsvollmacht mit Einstellungs-, Entlassungs- und Disziplinarbefugnis an Angestellte eines anderen Unternehmens begründet für sich allein keine Übernahme der gesamten Organisations- und Leitungsmacht über den Betrieb. Hierfür bedarf es weiterer konkreter Anhaltspunkte, dass die Bevollmächtigten über die Personalbefugnisse hinaus die Leitungsmacht im Namen und im Auftrag des anderen Unternehmens in einer Weise übernommen haben, die einer Betriebsübernahme gleichkommt. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Arbeitnehmer (vgl. BAG, 26.03.1996 - Az: 3 AZR 965/94). Verbleibt der bisherige Betriebsleiter als Angestellter des übergebenden Unternehmens in seiner Funktion, spricht dies gegen eine unmittelbare Übernahme der Organisations- und Leitungsmacht durch das andere Unternehmen.


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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