Die persönliche Haftung des GmbH-Gesellschafters wegen existenzvernichtenden Eingriffs setzt nach der Rechtsprechung des BGH einen gezielten Eingriff in das Gesellschaftsvermögen voraus, der betriebsfremden Zwecken dient und die Gesellschaft außerstande setzt, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Der Haftungstatbestand knüpft damit nicht an unternehmerische Fehlentscheidungen im laufenden Geschäftsbetrieb an, sondern allein an den zweckwidrigen Entzug von Vermögenswerten, die als Haftungssubstrat für die Gesellschaftsgläubiger dienen.
Nicht jede nachteilige unternehmerische Entscheidung des Gesellschafters oder Geschäftsführers begründet eine persönliche Haftung. Das Stehenlassen fälliger Forderungen gegenüber Konzerngesellschaften, auch wenn dies kaufmännisch nicht sachgerecht ist, stellt keinen unerlaubten Eingriff in das Gesellschaftsvermögen dar, solange die Maßnahme der Förderung oder Erhaltung des Unternehmens - etwa der Vertriebsorganisation - dient. Eine im Rückblick unternehmerisch verfehlte Entscheidung, beispielsweise zu großzügige Kreditgewährung an Vertriebstöchter, bleibt damit ein Managementfehler, der zwar in anderem Zusammenhang - etwa bei der Frage der Konkursverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG - Bedeutung erlangen kann, nicht jedoch den Tatbestand des existenzvernichtenden Eingriffs erfüllt.
Erforderlich ist stets ein gezielter, nicht durch legitime Unternehmensinteressen gedeckter Entzug von Vermögenswerten. Der Gesellschafter muss darauf abgezielt haben, der Gesellschaft Vermögenswerte zu entziehen, die zur Befriedigung ihrer Verbindlichkeiten benötigt werden. Hiervon zu unterscheiden ist die - wenn auch verspätete oder fehlerhafte - unternehmerische Reaktion auf eine wirtschaftliche Schieflage, wie etwa der nachträgliche Übergang zu Vorkasselieferungen.
Die Durchgriffshaftung des GmbH-Gesellschafters gegenüber sämtlichen Gesellschaftsgläubigern setzt einen Eingriff in den Haftungsfonds voraus, der zur Befriedigung aller Gläubiger bestimmt ist. Der Entzug von Sicherungsgut, das einem einzelnen Gläubiger - etwa einer Hausbank im Wege der Sicherungsübereignung - bereits zugewiesen ist, erfüllt diesen Tatbestand nicht. Zwar kann die Veräußerung solchen Sicherungsguts an eine dritte Gesellschaft eine Unterschlagung gegenüber dem gesicherten Gläubiger begründen; ein Eingriff in das den übrigen Gesellschaftsgläubigern zur Befriedigung dienende Vermögen liegt darin jedoch nicht. Für den Haftungsdurchgriff nach § 13 Abs. 2 GmbHG ist entscheidend, ob das für die Gläubigergesamtheit haftende Vermögen zweckwidrig entzogen wurde.
Nicht jede nachteilige unternehmerische Entscheidung des Gesellschafters oder Geschäftsführers begründet eine persönliche Haftung. Das Stehenlassen fälliger Forderungen gegenüber Konzerngesellschaften, auch wenn dies kaufmännisch nicht sachgerecht ist, stellt keinen unerlaubten Eingriff in das Gesellschaftsvermögen dar, solange die Maßnahme der Förderung oder Erhaltung des Unternehmens - etwa der Vertriebsorganisation - dient. Eine im Rückblick unternehmerisch verfehlte Entscheidung, beispielsweise zu großzügige Kreditgewährung an Vertriebstöchter, bleibt damit ein Managementfehler, der zwar in anderem Zusammenhang - etwa bei der Frage der Konkursverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG - Bedeutung erlangen kann, nicht jedoch den Tatbestand des existenzvernichtenden Eingriffs erfüllt.
Erforderlich ist stets ein gezielter, nicht durch legitime Unternehmensinteressen gedeckter Entzug von Vermögenswerten. Der Gesellschafter muss darauf abgezielt haben, der Gesellschaft Vermögenswerte zu entziehen, die zur Befriedigung ihrer Verbindlichkeiten benötigt werden. Hiervon zu unterscheiden ist die - wenn auch verspätete oder fehlerhafte - unternehmerische Reaktion auf eine wirtschaftliche Schieflage, wie etwa der nachträgliche Übergang zu Vorkasselieferungen.
Die Durchgriffshaftung des GmbH-Gesellschafters gegenüber sämtlichen Gesellschaftsgläubigern setzt einen Eingriff in den Haftungsfonds voraus, der zur Befriedigung aller Gläubiger bestimmt ist. Der Entzug von Sicherungsgut, das einem einzelnen Gläubiger - etwa einer Hausbank im Wege der Sicherungsübereignung - bereits zugewiesen ist, erfüllt diesen Tatbestand nicht. Zwar kann die Veräußerung solchen Sicherungsguts an eine dritte Gesellschaft eine Unterschlagung gegenüber dem gesicherten Gläubiger begründen; ein Eingriff in das den übrigen Gesellschaftsgläubigern zur Befriedigung dienende Vermögen liegt darin jedoch nicht. Für den Haftungsdurchgriff nach § 13 Abs. 2 GmbHG ist entscheidend, ob das für die Gläubigergesamtheit haftende Vermögen zweckwidrig entzogen wurde.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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