Gibt der Mieter vor Abschluss des Mietvertrages eine Selbstauskunft und flunkert hierbei bei der Frage nach dem Einkommen, so kann der aufgrund dieser Angabe geschlossene Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Vorliegend erhielt die Bewerberin Sozialhilfe und gab an, sie sei Designerin und verdiene gut. Der Vermieter kam hinter den Schwindel und focht daraufhin den Mietvertrag an.
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AG Saarlouis, 17.09.1999 - Az: 29 C 739/99
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