Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die
Videoüberwachung des Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümer. Dieser hatte trotz entsprechender Abmahnungen die Überwachung von Gemeinschaftseigentum mittels einer Kamera fortgesetzt. In der Folge erging ein Entziehungsbeschluss der WEG. Dies war indes mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht in Einklang zu bringen und daher ungültig.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die beabsichtigte Entziehung des Wohnungseigentums gemäß
§ 18 Abs. 3 WEG setzt einen Beschluss der Wohnungseigentümer voraus, der nicht selbst die Entziehung des Wohnungseigentums zur Folge hat, sondern eine besondere Prozessvoraussetzung der folgenden Entziehungsklage darstellt, §§ 18, 19 WEG. Wird der Entziehungsbeschluss angefochten, so sind im Rahmen dieser Klage nur die formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung zu prüfen.
Die materiellen Voraussetzungen der Entziehung sind schon deshalb nicht Gegenstand der Anfechtungsklage, weil Inhalt des angefochtenen Beschlusses nur die Frage ist, ob die Veräußerung verlangt werden soll. Der Beschlussfassung muss regelmäßig eine Abmahnung der betroffenen Wohnungseigentümer vorausgehen.
Eine solche Abmahnung ist grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn die Entziehung auf § 18 Abs. 1 WEG gestützt wird, ohne dass ein Regelbeispiel gemäß § 18 Abs. 2 WEG vorliegt. Denn die im Ergebnis einschneidende Wirkung der Entziehungsklage kann im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG nur letztes Mittel sein.
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