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Überwachungskameras müssen entfernt werden!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informellen Selbstbestimmung ein. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.

Im Außenbereich angebrachte Kameras, den Betroffenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sind daher zu entfernen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Klägerin steht gemäß § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Entfernung der beiden Kameras nebst Scheinwerfer zu. Die Klägerin ist durch die Anbringung der Kameras in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Die Klägerin und/oder ihre Besucher müssen sich nicht filmen lassen, wenn sie sich auf dem Grundstück bewegen.

Das Gericht konnte sich davon überzeugen, dass zum einen bereits die Terrasse der Klägerin von der Kamera erfasst wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Kamera und die Beleuchtung nur anspringen wenn Bewegungen auf der Terrasse wahrgenommen werden oder nur wenn Bewegungen außerhalb der Terrasse stattfinden. Das Gericht konnte sich davon überzeugen, dass dann, wenn die Kamera anspringt, auch die Terrasse gefilmt wird.

Ferner war zu berücksichtigen, dass der Klägerin und ihren Besuchern das Zutrittsrecht über den oberen Weg zum Grundstück und der Wohnung zusteht, sodass auf jeden Fall die Klägerin bei Betreten ihrer Wohnung ebenso aufgenommen wird wie jeder Besuch. Das ist unzulässig. Das gilt im Übrigen auch für weitere Kameras, die im Eingangsbereich aufgehängt sind, die aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

Es ist gerade nicht so, dass der Beklagte nur auf „seinem Grundstück“ Videoaufnahmen macht, sondern auch in die dinglichen Rechte der Klägerin eingreift. Insofern unterscheiden sich die im Außenbereich angebrachten Kameras von der anscheinend im Wohnzimmer des Beklagten angebrachten Kamera, die während des Ortstermins über das Handy des Beklagten vom Gericht wahrgenommen werden konnte.


AG Dortmund, 18.07.2019 - Az: 425 C 9057/18 Sch

ECLI:DE:AGDO:2019:0718.425C9057.18.00

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