Ist eine Türsprech-/Videoanlage so angelegt, dass nach Betätigung der Klingel eine Beobachtung des Eingangsbereichs für eine Nachlaufzeit von drei Minuten möglich ist und ist es möglich durch den nachträglichen Einbau von Zusatzgeräten die mit Betätigung der Klingel aufgenommen Bilder dauerhaft aufzuzeichnen, so liegt eine bauliche Veränderung vor.
Unerheblich ist hierbei, ob die entsprechende Geräte bereits eingebaut sind.
Es ist daher die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich.
Die mit dem Einbau der Kamera einhergehende bauliche Veränderung hat für die Wohnungseigentümer eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung zur Folge. Dabei kann es offen bleiben, ob diese allein schon in der äußeren optischen Veränderung des Eingangs liegt. Denn jedenfalls bedeutet die Installation einer Anlage, wie sie hier vorliegt, darüber hinaus eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, die von den Eigentümern nicht mehr hingenommen werden muss.
Unerheblich ist hierbei, ob die entsprechende Geräte bereits eingebaut sind.
Es ist daher die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zutreffend hat das Landgericht den Einbau der Videokamera als bauliche Veränderung iSd. § 22 WEG angesehen, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Diese ist hier nicht erteilt worden, so dass die Antragsgegner die Beseitigung der Kamera hinnehmen müssen. Da in den Tatsacheninstanzen nicht geklärt werden konnte, auf wessen Veranlassung die Videokamera installiert worden war, kann - wie das Landgericht mit Recht beschlossen hat - die Antragstellerin von den Antragsgegnern nicht Beseitigung, sondern Duldung der Beseitigung verlangen.Die mit dem Einbau der Kamera einhergehende bauliche Veränderung hat für die Wohnungseigentümer eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung zur Folge. Dabei kann es offen bleiben, ob diese allein schon in der äußeren optischen Veränderung des Eingangs liegt. Denn jedenfalls bedeutet die Installation einer Anlage, wie sie hier vorliegt, darüber hinaus eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, die von den Eigentümern nicht mehr hingenommen werden muss.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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