Wird die durch eine Wärmepumpe erzeugte Kälte mittels einer Umlenkhaube an der Grundstücksgrenze in der Weise abgeleitet, dass sich die Kaltluft ganz überwiegend nur auf dem Nachbargrundstück ausbreiten kann, so liegt eine nach § 906 Abs. 3 BGB unzulässige besondere Leitung vor.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Regelung des § 906 Abs. 1 BGB erfasst neben den ausdrücklich genannten Einwirkungen - wozu namentlich Wärme gehört - auch „ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen“. Hierzu gehört auch künstlich erzeugte starke Kälte.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist die aus der Umlenkhaube ausströmende Luft ca. 10° C kälter als die Umgebungstemperatur. Diese Abkühlung ist so erheblich, dass die Einwirkung mit den enumerativ aufgeführten Fällen „Wärme“ oder „Dämpfe“ vergleichbar ist und damit als „ähnliche Einwirkung“ unter § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt.
Eine besondere Leitung im Sinne des § 906 Abs. 3 BGB muss nicht bis zur Grundstücksgrenze reichen, sie muss lediglich das Eindringen durch ihre Beschaffenheit und Richtung vermitteln. Entscheidend ist dabei die Zweckgerichtetheit der Einrichtung wie etwa bei der Ableitung von Essensgerüchen und Dämpfen durch eine Außenlüftungsanlage.
Handelt es sich um eine besondere Leitung, so ist die Zuführung von Kaltluft auf diesem Wege gemäß § 1004 Abs. 1 iVm § 906 Abs. 3 BGB zu unterlassen.