Umkleidezeiten und die durch das Umkleiden veranlassten innerbetrieblichen Wegezeiten sind im Anwendungsbereich des TV-L vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Maßgeblich für den zeitlichen Umfang ist dabei die unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erforderliche Zeitspanne; eine pauschalierende Regelung der Arbeitszeitdauer durch Dienstvereinbarung ist im Anwendungsbereich des bayerischen Personalvertretungsrechts unwirksam.
Beginnt die Arbeit bereits mit dem Umkleiden, zählen auch diejenigen innerbetrieblichen Wege zur Arbeitszeit, die dadurch veranlasst sind, dass der Arbeitgeber das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern hierfür eine gesonderte, vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichtet, die der Arbeitnehmer zwingend nutzen muss. Nicht zur Arbeitszeit zählt dagegen der Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zu der Stelle, an der die Arbeit beginnt - im praktischen Regelfall also der Weg vom Betriebseingang bis zur Umkleidestelle.
Was zählt rechtlich als Arbeitszeit?
Nach § 2 Abs. 1 ArbZG ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeit in diesem Sinne ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Zur Arbeit gehört danach auch das Umkleiden für die Tätigkeit, sofern der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Die Fremdnützigkeit ergibt sich bereits aus der arbeitgeberseitigen Weisung, die ein Anlegen der Arbeitskleidung zu Hause und ein Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte ausschließt. Dient das Tragen der vorgeschriebenen Kleidung zudem primär betrieblichen Belangen - etwa hygienischen Zwecken im medizinischen Bereich -, verstärkt dies die Einordnung als fremdnützige und damit vergütungspflichtige Tätigkeit.Beginnt die Arbeit bereits mit dem Umkleiden, zählen auch diejenigen innerbetrieblichen Wege zur Arbeitszeit, die dadurch veranlasst sind, dass der Arbeitgeber das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern hierfür eine gesonderte, vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichtet, die der Arbeitnehmer zwingend nutzen muss. Nicht zur Arbeitszeit zählt dagegen der Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zu der Stelle, an der die Arbeit beginnt - im praktischen Regelfall also der Weg vom Betriebseingang bis zur Umkleidestelle.
Wie wirkt sich das Tarifrecht auf die Einordnung als Arbeitszeit aus?
Enthält der anwendbare Tarifvertrag - hier der TV-L - keine ausdrückliche Definition der tariflichen Arbeitszeit und keine spezielle Regelung zu Umkleide- und Wegezeiten, ist auf den allgemeinen arbeitszeitrechtlichen Arbeitsbegriff zurückzugreifen. Eine Klarstellungsnorm, wonach bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit vom Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrags unberührt bleiben, begründet für sich genommen keinen Willen der Tarifvertragsparteien, solche Zeiten künftig nicht mehr als Bestandteil der tariflichen Arbeitszeit zu behandeln; sie stellt lediglich klar, dass außerhalb des Tarifvertrags bestehende Regelungen fortgelten.In welchem zeitlichen Umfang sind Umkleide- und Wegezeiten zu vergüten?
Der Arbeitnehmer darf seine Leistungspflicht nicht willkürlich selbst bestimmen; er muss vielmehr unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Dieser modifiziert-subjektive Maßstab gilt gleichermaßen für das Umkleiden und das Zurücklegen des Wegs zwischen Umkleide- und Arbeitsstelle. Vergütungspflichtig ist damit nur diejenige Zeitspanne, die für den einzelnen Arbeitnehmer bei Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit tatsächlich erforderlich ist - eine pauschale, von den individuellen Umständen losgelöste Zeitbemessung scheidet insoweit aus.Urteil freischalten
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BAG, 19.09.2012 - Az: 5 AZR 678/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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