Die Parteien streiten über die Vergütung von Umkleidezeiten.
Es besteht vorliegend jedoch kein Anspruch auf Zeitgutschrift für Umkleidezeiten. Zwar handelt es sich hierbei grundsätzlich um vergütungspflichtige
Arbeitszeit, jedoch beinhaltet § 6 Ziff. 2 MTV eine gesonderte Vergütungsregelung. Da bei der
Arbeitgeberin keine
Betriebsvereinbarung besteht, die einen Ausgleich für die erforderliche Umkleidezeit regelt, hat der
Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Vergütung dieser Zeiten und daher auch keinen Anspruch auf Zeitgutschrift.
Denn durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Umkleidezeiten getroffen werden (BAG, 25.04.2018 - Az: 5 AZR 245/17).
Eine sachwidrige Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern in betriebsratslosen Betrieben gegenüber Arbeitnehmern in Betrieben, in denen ein
Betriebsrat gewählt ist, liegt nicht vor. Es ist jeder tariflichen und gesetzlichen, insbesondere betriebsverfassungsrechtlichen Regelung, die den Abschluss einer Betriebsvereinbarung vorsieht, immanent, dass Arbeitnehmer in betriebsratslosen Betrieben an den jeweils sich ergebenden Vorteilen nicht teilhaben können. Es handelt sich um ein Strukturmerkmal, dass betriebsratslose Betriebe insoweit Nachteile haben. So kann in diesen z.B. bei einer Betriebsänderung i.S.v.
§ 111 BetrVG kein Sozialplan nach
§ 112 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BetrVG abgeschlossen werden, so dass die dort beschäftigten Arbeitnehmer auch im Falle einer Betriebsschließung keine Abfindung erhalten.