Fehlt eine wirksame tarifliche Ausgleichsregelung für Nachtarbeit, steht Arbeitnehmern nach § 6 Abs. 5 ArbZG ein angemessener Zuschlag oder eine entsprechende Zahl bezahlter freier Tage zu. Als angemessen gilt regelmäßig ein Zuschlag von 25 % der tariflichen Vergütung für jede zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistete Arbeitsstunde.
Bei der Bemessung des finanziellen Zuschlags ist von einem regelmäßig als angemessen anzusehenden Prozentsatz von 25 % auszugehen. Maßgeblich ist grundsätzlich die Gegenleistung, für die der Zuschlag bestimmt ist; die Umstände des Einzelfalls bleiben dabei nicht außer Betracht. Als Kriterium für einen unter 25 % liegenden Zuschlag können etwa Bereitschaftszeiten beziehungsweise Zeiten der Entspannung während der Nachtarbeit herangezogen werden, ebenso Umstände, unter denen der gesetzgeberische Zweck der Eindämmung von Nachtarbeit ohnehin nicht erreicht werden kann. Ein höherer Prozentsatz kann demgegenüber gerechtfertigt sein, wenn eine Arbeitnehmerin dauernd in der Nacht eingesetzt wird, da der Zuschlag auch die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben kompensieren soll. Auch die Wertungen anderer gesetzlicher Regelungen können berücksichtigt werden: Nach § 3b EStG ist Nachtarbeit mit einem Satz von 25 %, bei Arbeit zwischen 0:00 Uhr und 4:00 Uhr mit 40 % steuerfrei, sofern die Arbeit vor Mitternacht aufgenommen wird, was mittelbar den „Wert“ der Nachtarbeit anerkennt.
Im zu entscheidenden Fall betraf dies eine als Stewardess mit Zugschaffnerfunktion beschäftigte Nachtarbeitnehmerin, für die tariflich zwar ein Nachtzuschlag für stationär Beschäftigte, nicht jedoch für den Fahrdienst vorgesehen war. Unter Berücksichtigung der tariflichen Regelung für stationär Beschäftigte sowie der mit § 6 Abs. 5 ArbZG verfolgten Zwecke wurde ein Zuschlag von 25 % der tariflichen Vergütung für jede zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistete Arbeitsstunde als angemessen erachtet (vgl. BAG, 27.05.2003 - Az: 9 AZR 180/02; BAG, 18.05.2011 - Az: 10 AZR 369/10; BAG, 05.09.2002 - Az: 9 AZR 202/01; BAG, 11.02.2009 - Az: 5 AZR 148/08; LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2009 - Az: 26 Sa 809/09 und 26 Sa 827/09; BAG, 31.08.2005 - Az: 5 AZR 545/04).
Nachtarbeitnehmer und der gesetzliche Ausgleichsanspruch
Nach § 2 Abs. 4 ArbZG liegt Nachtarbeit vor, wenn die Arbeit mehr als zwei Stunden der Nachtzeit im Sinne von § 2 Abs. 3 ArbZG umfasst; als Nachtzeit gilt der Zeitraum von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Für Nachtarbeitnehmer sieht § 6 Abs. 5 ArbZG vor, dass ihnen bei Fehlen einer tariflichen Ausgleichsregelung eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder ein angemessener Zuschlag auf das ihnen zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren ist.Vorrang und Grenzen tariflicher Regelungen
§ 6 Abs. 5 ArbZG überlässt die Ausgestaltung des Nachtarbeitsausgleichs wegen der größeren Sachnähe zunächst den Tarifvertragsparteien und begründet nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch. Damit eine tarifliche Regelung den gesetzlichen Anspruch verdrängt, muss sie jedoch tatsächlich eine Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen vorsehen; dies folgt aus dem Wortsinn des Begriffs „Ausgleichsregelung“ sowie aus dem gesundheitsschützenden Zweck der Norm. Ein tariflicher Ausgleich kann dabei auch stillschweigend geregelt sein, wobei sich eine solche stillschweigende Regelung entweder aus entsprechenden Hinweisen im Tarifvertrag selbst oder aus der Tarifgeschichte beziehungsweise Besonderheiten des Geltungsbereichs ergeben muss.Wonach bemisst sich die Höhe des Zuschlags?
Fehlt eine wirksame tarifliche Kompensationsregelung, ist die Höhe des angemessenen Ausgleichs durch die Gerichte zu bestimmen. Als Orientierung können zunächst die im jeweiligen Wirtschaftszweig bestehenden Tarifverträge herangezogen werden, ohne dass diese jedoch zwingend anzuwenden wären. Die Vermutung, eine tarifliche Festlegung sei „stets angemessen“, beruht auf der Annahme eines insgesamt ausgewogenen tariflichen Gesamtpakets und lässt sich nicht ohne weiteres auf die nach § 6 Abs. 5 ArbZG geschuldete Ausgleichsleistung übertragen.Bei der Bemessung des finanziellen Zuschlags ist von einem regelmäßig als angemessen anzusehenden Prozentsatz von 25 % auszugehen. Maßgeblich ist grundsätzlich die Gegenleistung, für die der Zuschlag bestimmt ist; die Umstände des Einzelfalls bleiben dabei nicht außer Betracht. Als Kriterium für einen unter 25 % liegenden Zuschlag können etwa Bereitschaftszeiten beziehungsweise Zeiten der Entspannung während der Nachtarbeit herangezogen werden, ebenso Umstände, unter denen der gesetzgeberische Zweck der Eindämmung von Nachtarbeit ohnehin nicht erreicht werden kann. Ein höherer Prozentsatz kann demgegenüber gerechtfertigt sein, wenn eine Arbeitnehmerin dauernd in der Nacht eingesetzt wird, da der Zuschlag auch die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben kompensieren soll. Auch die Wertungen anderer gesetzlicher Regelungen können berücksichtigt werden: Nach § 3b EStG ist Nachtarbeit mit einem Satz von 25 %, bei Arbeit zwischen 0:00 Uhr und 4:00 Uhr mit 40 % steuerfrei, sofern die Arbeit vor Mitternacht aufgenommen wird, was mittelbar den „Wert“ der Nachtarbeit anerkennt.
Wie wirken sich gegenläufige Umstände auf die Zuschlagshöhe aus?
Ein dauerhafter Einsatz in den Nachtstunden rechtfertigt grundsätzlich eine Erhöhung des Regelsatzes, da dauerhafte Nachtarbeit gesundheitlich belastender ist als ein nur gelegentlicher Einsatz im Wechsel mit Tagschichten; zugleich ist die Teilhabe am sozialen Leben bei dauerhafter Nachtarbeit stärker beeinträchtigt. Kann der mit dem Zuschlag verfolgte Zweck, Nachtarbeit durch Verteuerung unattraktiv zu machen, aufgrund des Betriebszwecks des Arbeitgebers ohnehin kaum erreicht werden, kann dies wiederum zu einem Abschlag von der erhöhten Ausgleichszahlung führen. Bereitschaftsanteile innerhalb der Nachtarbeitszeit mindern den Anspruch dagegen nicht ohne weiteres, wenn diese nicht der Nachtzeit als solcher, sondern dem allgemeinen Betriebsablauf geschuldet sind; eine pauschale Anrechnung von Bereitschaftszeiten auf den Nachtzuschlag wäre zudem im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG bedenklich, wenn dadurch Arbeitnehmer innerhalb und außerhalb der Nachtzeit gleichbehandelt würden, obwohl ihre tatsächliche Belastung unterschiedlich ist.Im zu entscheidenden Fall betraf dies eine als Stewardess mit Zugschaffnerfunktion beschäftigte Nachtarbeitnehmerin, für die tariflich zwar ein Nachtzuschlag für stationär Beschäftigte, nicht jedoch für den Fahrdienst vorgesehen war. Unter Berücksichtigung der tariflichen Regelung für stationär Beschäftigte sowie der mit § 6 Abs. 5 ArbZG verfolgten Zwecke wurde ein Zuschlag von 25 % der tariflichen Vergütung für jede zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistete Arbeitsstunde als angemessen erachtet (vgl. BAG, 27.05.2003 - Az: 9 AZR 180/02; BAG, 18.05.2011 - Az: 10 AZR 369/10; BAG, 05.09.2002 - Az: 9 AZR 202/01; BAG, 11.02.2009 - Az: 5 AZR 148/08; LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2009 - Az: 26 Sa 809/09 und 26 Sa 827/09; BAG, 31.08.2005 - Az: 5 AZR 545/04).
Wahlrecht zwischen Geld- und Freizeitausgleich
§ 6 Abs. 5 ArbZG räumt dem Arbeitgeber ein Wahlrecht zwischen der Gewährung bezahlter freier Tage und einem finanziellen Zuschlag ein. Die Angemessenheit ist dabei grundsätzlich nach einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen (vgl. BAG, 01.02.2006 - Az: 5 AZR 422/04), sodass eine Gleichwertigkeit der Leistungen nur bei einem gleichen prozentualen Aufschlag in Geld oder Zeit vorliegt. Ein in der Praxis mitunter herangezogener Berechnungsvorschlag, wonach für je 90 Nachtarbeitsstunden ein bezahlter freier Tag zu gewähren sei, geht auf einen Referentenentwurf zu § 6 Abs. 5 ArbZG zurück (vgl. BAG, 05.09.2002 - Az: 9 AZR 202/01), wurde vom Gesetzgeber jedoch nicht übernommen und entspricht bei einem 8-Stunden-Tag rechnerisch nicht dem als angemessen anzusehenden Prozentsatz von 25 %.
LAG Berlin-Brandenburg, 19.08.2011 - Az: 10 Sa 1450/11
ECLI:DE:LAGBEBB:2011:0819.10SA1450.11.0A
Nachfolgend: BAG, 18.05.2011 - Az: 10 AZR 369/10
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