Leistet ein Arbeitnehmer Nachtarbeit, hat er gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG Anspruch auf eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Entgeltzuschlag. Die Wahl zwischen diesen Ausgleichsformen liegt beim Arbeitgeber. Eine tarifliche Regelung ersetzt diesen gesetzlichen Anspruch nur, wenn sie tatsächlich eine Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen gesundheitlichen Belastungen vorsieht.
Ein tariflicher Ausgleich kann sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend geregelt sein. Eine stillschweigende Ausgleichsregelung kann den allgemeinen tariflichen Arbeitsbedingungen aber nur dann entnommen werden, wenn entweder der Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich aus der Tarifgeschichte beziehungsweise aus Besonderheiten des Geltungsbereichs entsprechende Anhaltspunkte ergeben (vgl. BAG, 26.04.2005 - Az: 1 ABR 1/04; BAG, 26.08.1997 - Az: 1 ABR 16/97). Sieht ein Tarifvertrag für bestimmte Beschäftigtengruppen ausdrücklich einen Nachtzuschlag vor, für andere Gruppen hingegen nicht, so lässt sich daraus regelmäßig nicht ableiten, dass die Nachtarbeitsbelastung dieser anderen Gruppen bereits in der Grundvergütung berücksichtigt wäre.
Werden in tariflichen Tätigkeitsbeispielen einer Vergütungsgruppe Tätigkeiten genannt, die typischerweise mit Nachtarbeit verbunden sind, kann dies bei ständiger oder nahezu ausschließlicher Nachtarbeit ein Hinweis darauf sein, dass ein Nachtarbeitszuschlag bereits in der Höhe der tariflichen Grundvergütung berücksichtigt ist (vgl. BAG, 26.08.1997 - Az: 1 ABR 16/97). Enthält die betreffende Vergütungsgruppe jedoch auch vergleichbare, nicht nachtarbeitsgeprägte Tätigkeiten, die identisch vergütet werden, fehlt es an einer hinreichenden Differenzierung. Eine Regelung, die unabhängig von der tatsächlichen Heranziehung zur Nachtarbeit für alle Beschäftigten einer Berufsgruppe pauschal dieselbe Grundvergütung als Ausgleich für Nachtarbeit vorsähe, begegnete zudem verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BAG, 26.04.2005 - Az: 1 ABR 1/04; BAG, 26.08.1997 - Az: 1 ABR 16/97).
Gesetzlicher Ausgleichsanspruch für Nachtarbeit
Nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren, soweit keine tarifliche Ausgleichsregelung besteht. Bei dem gesetzlichen Anspruch handelt es sich um eine Wahlschuld im Sinne des § 262 BGB. Dem Arbeitgeber steht damit ein Wahlrecht zu, ob er den Ausgleich durch Zahlung eines Geldbetrags, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination beider Erfüllungsformen bewirkt. Die Wahlschuld konkretisiert sich erst dann auf eine der geschuldeten Leistungen, wenn der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt (vgl. BAG, 05.09.2002 - Az: 9 AZR 202/01; BAG, 01.02.2006 - Az: 5 AZR 422/04).Wer gilt als Nachtarbeitnehmer?
Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 ArbZG ist, wer aufgrund seiner Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten hat oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leistet. Nachtzeit im Sinne des § 2 Abs. 3 und Abs. 4 ArbZG ist dabei die Zeitspanne von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr, in der die Arbeit mehr als zwei Stunden umfassen muss, um den Nachtarbeitnehmerstatus zu begründen.Wann verdrängt eine tarifliche Regelung den gesetzlichen Anspruch?
§ 6 Abs. 5 ArbZG überlässt die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit wegen der größeren Sachnähe grundsätzlich den Tarifvertragsparteien und begründet nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch (vgl. BAG, 26.04.2005 - Az: 1 ABR 1/04; BAG, 26.08.1997 - Az: 1 ABR 16/97). Den Tarifvertragsparteien steht dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Um den gesetzlichen Anspruch aus § 6 Abs. 5 ArbZG zu ersetzen, muss eine tarifliche Regelung jedoch eine Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen vorsehen. Dies folgt bereits aus dem Wortsinn des Begriffs „Ausgleichsregelung“ und entspricht Sinn und Zweck des dem Gesundheitsschutz dienenden § 6 Abs. 5 ArbZG, da der Gesetzgeber mit dem Lohnzuschlag den Zweck verfolgt, die Nachtarbeit im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers zu verteuern.Ein tariflicher Ausgleich kann sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend geregelt sein. Eine stillschweigende Ausgleichsregelung kann den allgemeinen tariflichen Arbeitsbedingungen aber nur dann entnommen werden, wenn entweder der Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich aus der Tarifgeschichte beziehungsweise aus Besonderheiten des Geltungsbereichs entsprechende Anhaltspunkte ergeben (vgl. BAG, 26.04.2005 - Az: 1 ABR 1/04; BAG, 26.08.1997 - Az: 1 ABR 16/97). Sieht ein Tarifvertrag für bestimmte Beschäftigtengruppen ausdrücklich einen Nachtzuschlag vor, für andere Gruppen hingegen nicht, so lässt sich daraus regelmäßig nicht ableiten, dass die Nachtarbeitsbelastung dieser anderen Gruppen bereits in der Grundvergütung berücksichtigt wäre.
Werden in tariflichen Tätigkeitsbeispielen einer Vergütungsgruppe Tätigkeiten genannt, die typischerweise mit Nachtarbeit verbunden sind, kann dies bei ständiger oder nahezu ausschließlicher Nachtarbeit ein Hinweis darauf sein, dass ein Nachtarbeitszuschlag bereits in der Höhe der tariflichen Grundvergütung berücksichtigt ist (vgl. BAG, 26.08.1997 - Az: 1 ABR 16/97). Enthält die betreffende Vergütungsgruppe jedoch auch vergleichbare, nicht nachtarbeitsgeprägte Tätigkeiten, die identisch vergütet werden, fehlt es an einer hinreichenden Differenzierung. Eine Regelung, die unabhängig von der tatsächlichen Heranziehung zur Nachtarbeit für alle Beschäftigten einer Berufsgruppe pauschal dieselbe Grundvergütung als Ausgleich für Nachtarbeit vorsähe, begegnete zudem verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BAG, 26.04.2005 - Az: 1 ABR 1/04; BAG, 26.08.1997 - Az: 1 ABR 16/97).
Bemessung der Angemessenheit des Ausgleichs
Bei der Beurteilung, welcher Ausgleich für geleistete Nachtarbeit im Einzelfall angemessen ist, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zukommt, der revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Ein in einer einschlägigen tariflichen Regelung für vergleichbare Tätigkeiten vorgesehener Nachtarbeitszuschlag kann dabei als Anhaltspunkt herangezogen werden, ist jedoch nicht zwingend maßgeblich. Die Höhe des angemessenen Ausgleichs richtet sich vielmehr nach der Gegenleistung, für die er bestimmt ist. Fällt in die Nachtarbeitszeit in erheblichem Umfang bloße Arbeitsbereitschaft, kann ein geringerer Ausgleich ausreichend sein. Nach der Art der jeweiligen Arbeitsleistung ist zudem zu beurteilen, ob und in welchem Umfang der vom Gesetzgeber mit dem Lohnzuschlag verfolgte Zweck, die Nachtarbeit im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers zu verteuern, zum Tragen kommen muss (vgl. BAG, 11.02.2009 - Az: 5 AZR 148/08; BAG, 31.08.2005 - Az: 5 AZR 545/04).Verfall des Anspruchs
Tarifliche Ausschlussfristen, die sich ihrem Wortlaut nach ausdrücklich nur auf „Ansprüche aus den Tarifverträgen“ beziehen, erfassen den gesetzlichen Ausgleichsanspruch aus § 6 Abs. 5 ArbZG nicht, da es sich hierbei um einen eigenständigen gesetzlichen und nicht um einen tarifvertraglichen Anspruch handelt.Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Vorliegend betraf dies eine im Fahrdienst eines Nachtreiseverkehrsunternehmens beschäftigte Stewardess mit Zugschaffnerfunktion. Die einschlägigen Tarifverträge sahen einen Nachtzuschlag ausdrücklich nur für Beschäftigte im regelmäßigen Schichtdienst beziehungsweise im stationären Dienst vor, nicht jedoch für den Fahrdienst. Da sich weder aus der tariflichen Eingruppierungsregelung noch aus den Tätigkeitsbeispielen der einschlägigen Vergütungsgruppe hinreichende Anhaltspunkte für eine stillschweigende Berücksichtigung der Nachtarbeit in der Grundvergütung ergaben - zumal dieser Vergütungsgruppe auch nicht nachtarbeitsgeprägte Tätigkeiten mit identischer Vergütung zugeordnet waren -, bestand keine den gesetzlichen Anspruch verdrängende tarifliche Ausgleichsregelung. Zur konkreten Bemessung der Angemessenheit des Ausgleichs waren jedoch weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich, insbesondere zum Umfang etwaiger Arbeitsbereitschaft während der Nachtarbeitszeit.
BAG, 18.05.2011 - Az: 10 AZR 369/10
Nachfolgend: LAG Berlin-Brandenburg, 19.08.2011 - Az: 10 Sa 1450/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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