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Nachtarbeit: 25 % Zuschlag sind im Regelfall ausreichend

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach § 6 Abs. 5 ArbZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmern, die Nachtarbeit im Sinne von § 2 Abs. 3 und Abs. 5 ArbZG leisten, entweder eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der Arbeitgeber kann zwischen Geldzahlung, Freizeitgewährung oder einer Kombination beider Möglichkeiten wählen. Diese Wahl konkretisiert sich nach § 262 BGB erst mit der Ausübung des Wahlrechts.

Als Regelfall gilt ein Zuschlag von 25 % auf den Bruttostundenlohn oder die entsprechende Anzahl an freien Tagen als angemessener Ausgleich (BAG, 09.12.2015 - Az: 10 AZR 423/14). Abweichungen hiervon sind nur dann gerechtfertigt, wenn die Belastung durch Nachtarbeit im Einzelfall deutlich höher oder niedriger ist. Dabei dient der Zuschlag nicht nur dem individuellen Ausgleich der gesundheitlichen Belastung, sondern auch dem gesetzgeberischen Ziel, Nachtarbeit zu verteuern und dadurch einzuschränken.

Eine Absenkung des Zuschlags unter 25 % kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Hierfür sind zwingende Umstände erforderlich, insbesondere wenn überragende Gründe des Gemeinwohls eine unvermeidbare Nachtarbeit erfordern, etwa im Rettungswesen (BAG, 25.04.2018 - Az: 5 AZR 25/17; BAG, 31.08.2005 - Az: 5 AZR 545/04). Rein wirtschaftliche Erwägungen oder die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens rechtfertigen keine Reduktion. Eine Wettbewerbsverzerrung ist ausgeschlossen, da die Pflicht zum angemessenen Ausgleich alle Arbeitgeber gleichermaßen trifft (BAG, 09.12.2015 - Az: 10 AZR 423/14).

In prozessualer Hinsicht gilt eine abgestufte Darlegungslast. Gewährt der Arbeitgeber den Regelsatz von 25 %, genügt dies zunächst. Der Arbeitnehmer muss dann darlegen, warum ein höherer Ausgleich erforderlich sein soll. Bleibt der Arbeitgeber hingegen hinter diesem Wert zurück, obliegt es ihm darzulegen, warum im konkreten Fall ein geringerer Zuschlag angemessen sein soll.

Auch im Bereich der Pflege bestehen - anders als im Rettungswesen - keine überragenden Gemeinwohlgründe, die ein Abweichen nach unten ermöglichen würden.


LAG Sachsen, 03.05.2019 - Az: 2 Sa 416/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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