Die tarifliche Festlegung unterschiedlich hoher Nachtarbeitszuschläge bei Nachtarbeit einerseits und Nachtschichtarbeit andererseits im Manteltarifvertrag für die Nährmittelindustrie und Fettschmelzen zwischen dem Arbeitgeberverband der Bayerischen Ernährungswirtschaft e. V. und der Gewerkschaft NGG, Landesbezirk Bayern vom 03.06.2005 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Der sachliche Grund für die tarifliche Differenzierung bei den Zuschlägen für regelmäßige Nachtarbeit (25% der Stundenvergütung) und unregelmäßiger Nachtarbeit (50% der Stundenvergütung) ergibt sich aus der Tatsache der erschwerten Planbarkeit der Freizeit für Arbeitnehmer, die unregelmäßig Nachtarbeit leisten, und dem in diesem Zusammenhang erforderlichen zusätzlichen Anreiz für Arbeitnehmer, diese unregelmäßige Nachtarbeit zu leisten.
Der sachliche Grund für die tarifliche Differenzierung bei den Zuschlägen für regelmäßige Nachtarbeit (25% der Stundenvergütung) und unregelmäßiger Nachtarbeit (50% der Stundenvergütung) ergibt sich aus der Tatsache der erschwerten Planbarkeit der Freizeit für Arbeitnehmer, die unregelmäßig Nachtarbeit leisten, und dem in diesem Zusammenhang erforderlichen zusätzlichen Anreiz für Arbeitnehmer, diese unregelmäßige Nachtarbeit zu leisten.
LAG Nürnberg, 22.03.2023 - Az: 7 Sa 366/20
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