Wurde für Nachtarbeit ein Zuschlag von 25% auf die
Arbeitsvergütung vereinbart, so hat die Abgeltung in Freizeit in demselben Umfang zu erfolgen. Andernfalls liegt keine gleichwertige Leistung vor.
§ 6 Abs. 5 ArbZG stellt die Möglichkeit der Zahlung und der Freizeitgewährung gleichwertig nebeneinander. Ein Vorrang des Freizeitausgleichs besteht nicht. Das spricht dafür, die Angemessenheit nach einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen. Der Umfang der Ausgleichsverpflichtung soll nicht davon abhängen, für welche Art des Ausgleichs sich der Arbeitgeber entscheidet. Sein Wahlrecht macht nur Sinn, wenn sich die jeweiligen Leistungen nach ihrem Wert grundsätzlich entsprechen. Anderenfalls wäre der
Arbeitgeber von vornherein in erster Linie auf die für ihn günstigere Alternative verwiesen. Vielmehr muss der Anspruch auf freie Tage geeignet sein, der Nachtarbeit im Rahmen des Gesetzeszweckes Beschränkungen aufzuerlegen, denen nicht ohne weiteres eine deutlich geringere Wirkung als den alternativ zu leistenden Zuschlägen zukommt.
Gleichwertige Leistungen in diesem Sinne liegen allein bei einem gleichen prozentualen Aufschlag in Geld oder Zeit vor. Vergütung und Arbeitszeit entsprechen sich auf Grund des vertraglichen Synallagmas. Der Freizeitausgleich ist für den Arbeitgeber nicht stets teurer. Vielmehr kann der Arbeitgeber die bezahlte Freistellung während der Tagschichten gewähren; er braucht dann für einen ersatzweise beschäftigten Arbeitnehmer keinen weiteren Ausgleich zu erbringen. Auch kann er unter Umständen geringer bezahlte Arbeitnehmer einsetzen oder den Freizeitausgleich zur Flexibilisierung der betrieblichen Arbeitszeit nutzen.