Unter einer Nebenbeschäftigung versteht man jede Tätigkeit des
Arbeitnehmers außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses. Dies gilt auch für unentgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten.
Will der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit ausüben, bedarf es hierfür grundsätzlich keiner Erlaubnis des
Arbeitgebers. Durch den
Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer nämlich in der Regel nur zur „Leistung der versprochenen Dienste“ und nicht zur Verfügungsstellung der gesamten Arbeitskraft.
Ausnahmen von der Genehmigungsfreiheit gelten für Beamte sowie Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes. Diese Berufsgruppen benötigen die Zustimmung ihres Dienstherren, wenn sie einer Nebenbeschäftigung nachgehen möchten.
Wann muss eine Nebentätigkeit genehmigt werden und wann ist diese untersagt?
In bestimmten Fällen müssen sich aber auch Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes eine beabsichtigte Nebentätigkeit vom Arbeitgeber genehmigen lassen bzw. ist solchen Arbeitnehmern eine Nebentätigkeit untersagt:
1. Vernachlässigung der Arbeitspflicht
Der Arbeitnehmer muss jede Nebentätigkeit unterlassen, die zu einer Vernachlässigung seiner Arbeitspflicht im Hauptarbeitsverhältnis führt. Eine vertragswidrige Handlung des Arbeitnehmers liegt insbesondere dann vor, wenn er seiner Nebenbeschäftigung während der Arbeitszeit nachgeht.
2. Konkurrenz zur hauptberuflichen Tätigkeit
Der Arbeitnehmer darf im Marktsegment des Arbeitgebers ohne dessen Genehmigung weder ein eigenes Handelsgewerbe betreiben, noch für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
3. Überschreiten der Höchstarbeitszeit
Gemäß
§ 2 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz (
ArbZG) werden Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammengerechnet. Ein Arbeitnehmer, der neben seiner Haupttätigkeit einer weiteren Beschäftigung nachgeht, darf daher bei Zusammenrechnung aller Tätigkeiten die gesetzliche Höchstarbeitszeit nicht überschreiten. Diese beträgt nach
§ 3 ArbZG grundsätzlich 8 Stunden. Sie kann nur dann bis auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden.
4. Nebentätigkeit im Urlaub
Der Arbeitnehmer darf gemäß
§ 8 Bundesurlaubsgesetz während des gesetzlichen Mindesturlaubes keine entgeltliche Tätigkeit ausüben, die die notwendige Auffrischung seiner Arbeitskräfte verhindert und damit dem gesetzlichen Erholungszweck des Urlaubs zuwiderläuft. Dies wird aber in der Regel nur dann der Fall sein, wenn die ausgeübte Tätigkeit zeitlich gerade mit dem Urlaub des Arbeitnehmers zusammenfällt und auch nur infolge des Urlaubes ausgeführt werden kann. Nicht berührt sind demnach solche Nebentätigkeiten, denen der Arbeitnehmer auch ohne Urlaub nachgeht oder nachgehen könnte.
5. Nebentätigkeit im Krankenstand
Während einer Krankschreibung hat der Arbeitnehmer dafür Sorge zu tragen, dass er möglichst schnell wieder gesund wird und damit seine Arbeit wieder antreten kann. Eine Nebentätigkeit kann daher während einer Erkrankung nur dann ausgeübt werden, wenn sich der Heilungsprozess des Arbeitnehmers dadurch nicht verzögert.
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