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Genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigungen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Unter einer Nebenbeschäftigung versteht man jede Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses. Dies gilt auch für unentgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten.

Will der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit ausüben, bedarf es hierfür grundsätzlich keiner Erlaubnis des Arbeitgebers. Durch den Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer nämlich in der Regel nur zur „Leistung der versprochenen Dienste“ und nicht zur Verfügungsstellung der gesamten Arbeitskraft.

Ausnahmen von der Genehmigungsfreiheit gelten für Beamte sowie Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes. Diese Berufsgruppen benötigen die Zustimmung ihres Dienstherren, wenn sie einer Nebenbeschäftigung nachgehen möchten.

Wann muss eine Nebentätigkeit genehmigt werden und wann ist diese untersagt?

In bestimmten Fällen müssen sich aber auch Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes eine beabsichtigte Nebentätigkeit vom Arbeitgeber genehmigen lassen bzw. ist solchen Arbeitnehmern eine Nebentätigkeit untersagt:

1. Vernachlässigung der Arbeitspflicht

Der Arbeitnehmer muss jede Nebentätigkeit unterlassen, die zu einer Vernachlässigung seiner Arbeitspflicht im Hauptarbeitsverhältnis führt. Eine vertragswidrige Handlung des Arbeitnehmers liegt insbesondere dann vor, wenn er seiner Nebenbeschäftigung während der Arbeitszeit nachgeht.

2. Konkurrenz zur hauptberuflichen Tätigkeit

Der Arbeitnehmer darf im Marktsegment des Arbeitgebers ohne dessen Genehmigung weder ein eigenes Handelsgewerbe betreiben, noch für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.

3. Überschreiten der Höchstarbeitszeit

Gemäß § 2 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) werden Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammengerechnet. Ein Arbeitnehmer, der neben seiner Haupttätigkeit einer weiteren Beschäftigung nachgeht, darf daher bei Zusammenrechnung aller Tätigkeiten die gesetzliche Höchstarbeitszeit nicht überschreiten. Diese beträgt nach § 3 ArbZG grundsätzlich 8 Stunden. Sie kann nur dann bis auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden.

4. Nebentätigkeit im Urlaub

Der Arbeitnehmer darf gemäß § 8 Bundesurlaubsgesetz während des gesetzlichen Mindesturlaubes keine entgeltliche Tätigkeit ausüben, die die notwendige Auffrischung seiner Arbeitskräfte verhindert und damit dem gesetzlichen Erholungszweck des Urlaubs zuwiderläuft. Dies wird aber in der Regel nur dann der Fall sein, wenn die ausgeübte Tätigkeit zeitlich gerade mit dem Urlaub des Arbeitnehmers zusammenfällt und auch nur infolge des Urlaubes ausgeführt werden kann. Nicht berührt sind demnach solche Nebentätigkeiten, denen der Arbeitnehmer auch ohne Urlaub nachgeht oder nachgehen könnte.

5. Nebentätigkeit im Krankenstand

Während einer Krankschreibung hat der Arbeitnehmer dafür Sorge zu tragen, dass er möglichst schnell wieder gesund wird und damit seine Arbeit wieder antreten kann. Eine Nebentätigkeit kann daher während einer Erkrankung nur dann ausgeübt werden, wenn sich der Heilungsprozess des Arbeitnehmers dadurch nicht verzögert.

Mustervorlagen

Anzeige einer Nebenbeschäftigung
Stand: 28.10.2017
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Häufige Fragen

Nein, Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft benötigen für eine Nebenbeschäftigung grundsätzlich keine Erlaubnis. Ausnahme: Beamte sowie Angestellte im öffentlichen Dienst sind zustimmungspflichtig.
Eine Nebentätigkeit ist unzulässig, wenn sie die Arbeitspflicht im Hauptjob vernachlässigt, eine Konkurrenz zum Arbeitgeber darstellt, die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten gemäß § 3 ArbZG überschreitet oder dem Erholungszweck des Urlaubs gemäß § 8 BUrlG zuwiderläuft.
Eine Nebentätigkeit während der Krankheit ist nur dann erlaubt, wenn sie den Heilungsprozess nicht verzögert. Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, was eine schnelle Genesung gefährden könnte.
Gemäß § 2 Absatz 2 ArbZG werden die Arbeitszeiten bei allen Arbeitgebern zusammengerechnet. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit von grundsätzlich 8 Stunden bzw. maximal 10 Stunden unter Einhaltung des Durchschnittsausgleichs nicht überschritten werden.
Gemäß § 8 BUrlG sind entgeltliche Tätigkeiten verboten, die dem Erholungszweck widersprechen. Tätigkeiten, denen der Arbeitnehmer auch außerhalb des Urlaubs ohne Beeinträchtigung nachgehen könnte, sind davon in der Regel nicht berührt.
Martin BeckerHont Péter HetényiTheresia Donath

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