Unter einer Nebentätigkeit versteht man jede Tätigkeit, die außerhalb der Arbeit ausgeübt wird. Dies betrifft auch unentgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten.
Ein Anspruch auf Ausübung der Nebentätigkeit besteht dann, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht erheblich gefährdet werden. Ansonsten sind Nebenbeschäftigungen grundsätzlich zulässig.
Ein Anspruch auf Ausübung der Nebentätigkeit besteht dann, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht erheblich gefährdet werden. Ansonsten sind Nebenbeschäftigungen grundsätzlich zulässig.
z.H.
Betrifft: Anzeige einer Nebenbeschäftigung
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mit diesem Schreiben möchte ich meine Nebenbeschäftigung bei als mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von Stunden anzeigen. Dieser Tätigkeit gehe ich außerhalb der mit Ihnen vereinbarten Arbeitszeit nach.
Diese Nebenbeschäftigung führt zu keinerlei Beeinträchtigung meiner Arbeitskraft. Auch werden die gesetzlich zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit nicht überschritten. Darüber hinaus versichere ich, dass die Ihre Wettbewerbsinteressen durch diese Beschäftigung nicht berührt werden.
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Patrizia Klein
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