Fragen zum Arbeitsvertrag? ➠ Wir prüfen den Vertrag für SieDie
arbeitsvertragliche Klausel, eine
Nebenbeschäftigung bedürfe der Zustimmung des
Arbeitgebers, stellt die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit unter Erlaubnisvorbehalt. Der
Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag bedarf eine Nebenbeschäftigung der Zustimmung der Beklagten. Die wöchentliche
Arbeitszeit des Klägers beträgt 40 Stunden.
Seit Jahren arbeitet der Kläger ohne Zustimmung der Beklagten bei einem Gebäudereinigungsunternehmen. Wie er der Beklagten auf deren Aufforderung hin mitteilte, ist er dort an 19 oder 20 Tagen im Monat zwei Stunden oder an 12 Tagen im Monat drei Stunden beschäftigt.
Die Beklagte nahm diese Erklärung zum Anlass, den Kläger
abzumahnen. Er habe seine Nebenbeschäftigung ohne ihre Zustimmung aufgenommen und damit seine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Der Kläger hat von der Beklagten verlangt, die Abmahnung aus seinen
Personalunterlagen zu entfernen.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.
Die hiergegen von der Beklagten erhobene Revision hatte vor dem BAG Erfolg.
Eine Abmahnung ist aus den Personalunterlagen des Arbeitnehmers dann zu entfernen, wenn dem Arbeitnehmer zu Unrecht eine Vertragsverletzung vorgeworfen wird. Das ist hier nicht der Fall. Der Vorwurf der Beklagten trifft zu. Der Kläger durfte die Nebentätigkeit nicht ohne ihre Zustimmung aufnehmen.
Die Vertragsklausel ist wirksam; sie beschränkt den Kläger nicht unangemessen in seiner Berufsfreiheit. Die Klausel enthält einen Erlaubnisvorbehalt. Sie verpflichtet den Arbeitnehmer, eine beabsichtigte berufliche Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen. Damit wird dem Arbeitgeber die Prüfung ermöglicht, ob seine betrieblichen Interessen beeinträchtigt werden. Eine solcher Vorbehalt ist nicht zu beanstanden.