Der
Arbeitnehmer muss dem
Arbeitgeber die Aufnahme einer Nebenbetätigung anzeigen, soweit die Interessen des Arbeitgebers hiervon nach den zuvor genannten Grundsätzen berührt sein können. In Arbeitsverträgen üblich sind einzelne Nebentätigkeitsverbote oder aber allgemeine Genehmigungsvorbehalte. Ob diese zulässig sind, hängt von ihrer Ausgestaltung ab. In jedem Fall muss gewährleistet sein, dass es dem Arbeitnehmer unbenommen bleibt, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht berührt sind.
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