Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Aufnahme einer Nebenbetätigung anzeigen, soweit die Interessen des Arbeitgebers hiervon nach den zuvor genannten Grundsätzen berührt sein können. In Arbeitsverträgen üblich sind einzelne Nebentätigkeitsverbote oder aber allgemeine Genehmigungsvorbehalte. Ob diese zulässig sind, hängt von ihrer Ausgestaltung ab. In jedem Fall muss gewährleistet sein, dass es dem Arbeitnehmer unbenommen bleibt, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht berührt sind.
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Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
Eine Anzeigepflicht besteht grundsätzlich nur dann, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers durch die Aufnahme der Nebentätigkeit berührt sein könnten.
Nein, Klauseln, die jede Nebenbeschäftigung – egal ob entgeltlich oder unentgeltlich – pauschal verbieten, benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen und sind daher in der Regel unwirksam.
Ein Zustimmungsvorbehalt ist nur dann rechtssicher, wenn die Genehmigung ausdrücklich erteilt werden muss, sofern keine berechtigten betrieblichen Interessen der Tätigkeit entgegenstehen.
Unwirksam sind insbesondere unklare oder zu weit gefasste Formulierungen, die dem Arbeitnehmer die Ausübung jeglicher Nebentätigkeit ohne sachliche Rechtfertigung untersagen oder eine Zustimmung ohne klare Kriterien fordern.
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